Sehr geehrte Fragesteller,
auf Grund Ihrer Sachverhaltsschilderung beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
1.
Die Versteigerung bei ebay ist ein Kauf gemäß §§ 433 ff. BGB
.
Wenn der Verkäufer wirklich Privatverkäufer ist, also kein Unternehmer (§ 14 BGB
) – die Richtigkeit der Verkäuferangabe unterstellt –, finden die Regelungen über Fernabsatzverträge (u.a. das Widerrufsrecht, umfangreiche Informationspflichten) keine Anwendung.
Der Unternehmer wird nicht durch die Selbst-Bezeichnung als „privat“ zum Verbraucher.
Die Unternehmereigenschaft richtet sich u.a. nach dem Umfang der Verkaufstätigkeit (OLG Frankfurt, Beschluss vom 04.07.2007, Az.: 6 W 66/07
, NJOZ 2008, 836
).
2.
Bei einem Kauf unter Verbrauchern (§ 13 BGB
) kann die gesetzliche Gewährleitung ausgeschlossen werden.
Wie Sie mitteilen, wurde die Gewährleistung nicht ausgeschlossen.
Daher haben Sie bei Mängeln der Kaufsache die Rechte aus § 437 BGB
:
Nr. 1 Nacherfüllung (Mangelbeseitigung oder Neulieferung);
Nr. 2 Rücktritt oder Kaufpreisminderung;
Nr. 3 Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
Zuerst ist der Verkäufer verpflichtet und berechtigt nachzuerfüllen.
Die Nacherfüllung geht den anderen Sachmängelrechten vor.
3.
a)
Sie haben - wie mit dem Verkäufer telefonisch vereinbart -, den Hinterreifen in einer Werkstatt wechseln lassen.
Eine Vielzahl von Mängel wurden dort festgestellt.
Sie haben die Mängel gleich mit beheben lassen. Ihr Schaden beträgt nun 512 EUR.
b)
Der Verkäufer muss Ihnen die Werkstattrechnung nicht bezahlen.
Sie können die Kosten der Mangelbeseitigung (Selbstvornahme) vom Verkäufer nicht ersetzt verlangen, weil Sie ihn zuvor nicht erfolglos zur fristgemäßen Mangelbeseitigung aufgefordert haben.
Auch eine Anrechnung der dem Verkäufer ersparten Aufwendungen auf den Kaufpreis ist nicht möglich.
Der Bundesgerichtshof (BGH, Urt. v. 23.2.05 - VIII ZR 100/04
– NJW 2005, 1348
; BGHZ 162, 219
) hat dies unmissverständlich entschieden.
Ich zitiere Ihnen die beiden Leitsätze dieser Entscheidung:
„1. [...] [D]er Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung gem. §§ 437 Nr. 3
, 280
, 281 BGB
setzen, [ ... ], voraus, dass der Käufer dem Verkäufer erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung bestimmt hat.
2.
Beseitigt der Käufer den Mangel selbst, ohne dem Verkäufer zuvor eine erforderliche Frist zur Nacherfüllung gesetzt zu haben, kann er auch nicht gem. § 326 II 2, IV BGB
(analog) die Anrechnung der vom Verkäufer ersparten Aufwendungen für die Mangelbeseitigung auf den Kaufpreis verlangen oder den bereits gezahlten Kaufpreis in dieser Höhe zurückfordern.“
c)
Auch zum Rücktritt wegen der (beseitigten) Mängel sind Sie nicht mehr berechtigt.
Ich hoffe Ihnen, trotz der negativen Auskunft, weitergeholfen zu haben.
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Diese Antwort ist vom 17.06.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Peter Eichhorn
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Danke erstmal für die Antwort, die ich so schon erwartet hatte. Ich möchte Sie bitten noch auf meine Frage zum Thema Betrug einzugehen. Welche Möglichkeiten ergeben sich daraus? Nehmen wir mal an, über die Vorbesitzer kann ich nachweisen, dass die Maschine tatsächlich mehr Kilometer drauf hat und das dies sowie die Mängel dem Verkäufer bekannt waren (z.B. weil sie im Kaufvertrag standen, als er die Maschine erworben hat).
Sehr geehrter Fragesteller,
Wenn Sie nachweisen können, dass die Maschine mehr km hinter sich hat, heißt das noch nicht automatisch, dass der Verkäufer mit Täuschungsabsicht handelte.
Es besteht aber zumindest der Verdacht, auf den hin die Staatsanwaltschaft bei einer Anzeige Ihrerseits ermitteln muss.
Von einer strafrechtlichen Verfolgung haben Sie aber außer Genugtuung nichts.
Eine unrichtige Angabe des Kilometerstandes (auch ins Blaue hinein) berechtigt Sie allerdings zivilrechtlich zur Minderung des Kaufpreises (auch zum Rücktritt), weil eine Nacherfüllung nicht möglich ist.