Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1.
Durfte mein Sohn sein Moped ohne unsere Erlaubnis verkaufen?
Ihr Sohn durfte das Moped durchaus veräußern. Allerdings war Ihr Sohn zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses in seiner Geschäftsfähigkeit beschränkt, da er zu diesem Zeitpunkt das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, vgl. § 106 BGB
.
Mit Ausnahme von sog. lediglich vorteilhaften Rechtsgeschäften, was hier nicht der Fall ist, sind Rechtsgeschäfte mit beschränkt Geschäftsfähigen gem. § 108 Abs. 1 BGB
schwebend unwirksam. Dies bedeutet, dass deren Wirksamkeit von der Einwilligung der gesetzlichen Vertreter abhängig ist.
Da Sie das Geschäft nicht genehmigt haben, ist der Kaufvertrag unwirksam. Bereits ausgetauschte Leistungen (Kaufpreis, sowie Herausgabe des Mopeds) sind aufgrund des weggefallenen Rechtsgrundes jeweils zurück zu gewähren.
2.
Kann der Käufer wegen fehlender Betriebserlaubnis rechtl. Schritte gegen meinem Sohn einleiten!?
Die fehlende Betriebserlaubnis würde grundsätzlich einen Sachmangel darstellen, da das Moped von der Normalbeschaffenheit abweicht. Der durchschnittliche Käufer darf in der Regel erwarten, dass auch eine Betriebserlaubnis vorliegt.
Bei Vorliegen eines wirksamen Kaufvertrages hätte der Käufer demgemäß Anspruch auf Nacherfüllung sowie nach §§ 437 Nr. 2
, 323
I BGB die Möglichkeit vom Kaufvertrag zurücktreten und ggf. Schadensersatz zu verlangen.
Diese Gewährleistungsansprüche setzen jedoch einen wirksamen Kaufvertrag voraus, so dass ich für die angekündigten "rechtlichen Schritte" des Käufers keine Grundlage erkenne.
Sie sollten dem Käufer daher mitteilen, dass Sie dem Kauf nicht zustimmen und ihn zur Herausgabe des Mopeds (Zug-um-Zug gegen Rückerstattung des Kaufpreises) auffordern. Dies sollten Sie noch tun, bevor Ihr Sohn volljährig wird, da er ansonsten gem. § 108 Abs. 3 BGB
das Geschäft selbst genehmigen könnte.
Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei dieser Angelegenheit anwaltliche Unterstützung benötigen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit gern zur Verfügung, da meine Kanzlei auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung vollständig angerechnet werden.
Ich hoffe ansonsten, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Dipl.iur. Mikio A. Frischhut
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 03.08.2016 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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03.08.2016
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14:15
Antwort
vonRechtsanwalt Mikio Frischhut
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