Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Es ist rechtlich umstritten, ob eine Vertretung des Arbeitgebers bei der Teilnahme am Monatsgespräch gem. § 74 Abs.1 BetrVG zulässig ist.
In der arbeitsrechtlichen Fachliteratur wird teilweise die Auffassung vertreten, daß der Arbeitgeber sich durch jemanden vertreten lassen könne, der verantwortlich für die betriebliche Organisation sei und darüber hinaus über die sachliche Kompetenz verfüge. Allerdings wird der Vertreter Entscheidungsbefugnisse haben müssen, wenn man die Vertretung zuläßt. Ggf. wird man eine Vollmacht verlangen dürfen, z. B. wenn rechtsgeschäftliche Entscheidungen zu treffen sind.
2.
In Ihrem Fall bestehen Bedenken, da die Arbeitgeberseite durch einen freien Mitarbeiter vertreten würde, der nicht dem Betrieb angehört. Wenn dieser ehemalige Geschäftsführer jedoch umfassend bevollmächtigt ist, Entscheidungen für den Arbeitgeber zu treffen, kann der Vertreter seine Pflicht im Sinne des § 74 Abs.1 BetrVG durchaus wahrnehmen, so daß ich unter diesen Voraussetzungen eine Vertretung für zulässig halte.
Sollten Sie indes feststellen, daß der Vertreter nur Informationen aufnimmt, werden Sie die Teilnahme zumindest eines Geschäftsführers verlangen können, sofern dieser wiederum zu Entscheidungen bevollmächtigt ist. Ist ein Geschäftsführer hierzu nicht bevollmächtigt, wird der Betriebsrat die Teilnahme beider Geschäftsführer fordern können, da sonst der Zweck der Monatsgespräche, zumindest wenn Entscheidungen zu treffen sind, nicht erreicht werden kann.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt