Sehr geehrte Fragestellerin,
Voraussetzung für die steuerliche Berücksichtigung der einem Steuerpflichtigen erwachsenden Aufwendungen für den Unterhalt einer Person ist nach § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG
u.a., dass die unterhaltene Person gegenüber dem Steuerpflichtigen gesetzlich unterhaltsberechtigt ist. Die Frage, ob ein Unterhaltsanspruch vorliegt, richtet sich nach inländischen Maßstäben (§ 33a Abs. 1 Satz 5 EStG
). Nach dem BGB besteht keine rechtliche Verpflichtung eine Schwägerin in dem Fall zu unterstützen. Denn nach dem BGB sind nur Ehegatten (§ 1360 f. BGB
) und Verwandte in gerader Linie (§ 1601 f. BGB
) einander gegenüber gesetzlich unterhaltspflichtig. Dazu gehören dagegen nicht Verwandte der Seitenlinie wie Geschwister und Verschwägerte. Die Zahlungen sind somit nicht als außergewöhnliche Belastungen abzusetzen in Ihrer Steuer.
Ob die Zahlungen als Schenkung oder zB Darlehen gewollt sind, hängt von Ihnen ab, ob Sie keinen Willen haben, dass Geld zurückzufordern, was wohl der Fall ist.
Sie brauchen sodann bei den Zahlungen nichts angeben.
Mit besten Grüßen
Diese Antwort ist vom 31.05.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Vielen Dank für die schnelle Antwort, Herr Rechtsanwalt,
verstehe ich das richtig:
wenn ich schenke, dann kann ich es nicht als außergewöhnliche Belastung geltend machen? Und meine Schwägerin braucht dann diese auch nicht zu versteuern? ( M.E. gibt es Schenkungen, die versteuert werden müssen). Da das Geld konkret dem Zweck der Deckung des Krankenkassenbeitrages ( AOK für Selbständige)dient, frage ich mich, ob es andere Möglichkeiten der steuerlichen Absetzung gibt, ohne das der Familie meines Bruders weitere finanzielle Einbußen geschehen.
Vielen Dank für Ihre Antwort
Nein, es liegen per se keine außergewöhnlichen Belastungen vor und die Ausgaben können nicht in Ihrer Steuererklärung angegeben werden und sind auch nicht von Ihrer Schwägerin zu versteuern. Hiervon unterscheiden müssen Sie, ob Ihre Schwägerin Schekungssteuer bezahlen muss. Allerdnigs gibt es einen steuerlichen Freibetrag für die Schenkungssteuer in Höhe von 20.000,-- €.
Um dies zu entgehen, können Sie ein Teil schenken und einen Teil als Darlehen der Schwägerin hingegeben je nachdem welchen Betrag Sie über die Jahre verschenken.