Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Grundsätzlich haben Sie - anders als bei einem Fernabsatzgeschäft über das Internet - hier kein gesetzliches Widerrufsrecht von 14 Tagen.
Allerdings sind Sie natürlich auch bei Kaufverträgen, die Sie in einem Ladengeschäft geschlossen haben, nicht verpflichtet, sich mit der Lieferung ständig vertrösten zu lassen.
Wenn die Lieferung nicht wie vertraglich vereinbart in dieser Kalenderwoche erfolgt, sollten Sie dem Verkäufer nachweisbar eine Nachfrist zur Lieferung des Sofas setzen. Eine Frist von maximal zwei Wochen erscheint mir hier angemessen. Sollte der Verkäufer das Sofa auch dann nicht liefern, können Sie gemäß § 323 Abs. 1 BGB von dem Kaufvertrag zurücktreten. Den Rücktritt müssen Sie gegenüber dem Verkäufer erklären, am besten schriftlich oder per E-Mail. Die von Ihnen geleistete Anzahlung muss der Verkäufer Ihnen gemäß § 346 Abs. 1 BGB dann erstatten.
Sollte es wider Erwarten doch noch zu einer Lieferung des Sofas kommen, schulden Sie (nur) den vereinbarten Kaufpreis. Sie schreiben, dass der Kaufpreis angepasst und einige Kleinigkeiten geändert wurden. Insoweit gilt das, was Sie mit dem Verkäufer zuletzt vereinbart haben. Ich gehe davon aus, dass Sie den Inhalt der Anpassungen im Zweifel nachweisen können, z.B. durch Vorlage eines E-Mailverkehrs.
Sollte das Sofa in einer anderen Ausführung geliefert werden, weil die nachträglichen Vertragsanpassungen z.B. "vergessen" worden sind, steht Ihnen das Recht auf Nacherfüllung zu. In diesem Fall müsste der Verkäufer das Sofa nachbessern oder ein neues liefern. Wenn eine Nacherfüllung scheitert (dies ist in der Regel nach zwei erfolglosen Versuchen der Fall), können Sie ebenfalls von dem Kaufvertrag zurücktreten.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Marcel Korpusik
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Rechtsanwalt Marcel Korpusik
Hallo Herr Korpusik,
vielen Dank für die hilfreiche Antwort.
Wenn die Frist abgelaufen ist, kann ich 100% davon ausgehen dass ich aus dem Vertrag bin, wenn sich Kabs bis dahin nicht meldet oder sie mich wieder hinhalten wollen und eine neue Couch bestellen?
Oder muss ich mir dann Sorgen machen um irgendwelche Klauseln in deren AGB?
Ich bin mir ziemlich sicher dass sie es auf Corona und höhere Gewalt schieben werden.
Die Auftragsbestätigung ist erst 7 Wochen später angekommen aber die sagen das war ein Systemfehler und die Couch wurde eigentlich Dezember schon bestellt, was ich nicht überprüfen kann.
Wenn man sich aber deren Bewertungen im Netz anguckt bin ich auf jedenfalls kein Einzelfall und ich tendiere eher dazu dass sie es vergessen haben zu bearbeiten und einfach ein sehr schlecht organisiertes Unternehmen sind.
Vielen Dank
Sehr geehrter Fragesteller,
wenn der Liefertermin fest vereinbart worden ist, gilt das oben Geschriebene.
Sollten der Kaufvertrag bzw. die dem Vertrag zugrundegelegten AGBs Klauseln enthalten, wonach die Lieferfrist nur eine voraussichtliche oder ungefähre ist, kann die Rechtslage abweichend zu beurteilen sein. Dies ist immer eine Einzelfallprüfung und setzt die Kenntnis des genauen Vertragsinhaltes voraus. Es gibt aber Grenzen: Durch eine derartige Vertragsgestaltung darf Ihnen natürlich nicht das Recht zum Rücktritt genommen oder wesentlich erschwert werden.
Das Argument der höheren Gewalt wegen der Corona-Pandemie dürfte nicht greifen. Die Pandemie besteht seit einem Jahr. Der Verkäufer konnte sich bei Vertragsschluss längst darauf einstellen, dass es zu Lieferschwierigkeiten kommen kann.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen