Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Im Rahmen einer ersten Einschätzung meine ich, dass Sie grundsätzlich nicht den Anspruch auf Anerkennung des bereits bestandenen Moduls A verloren haben, da Sie ja eben diese Prüfungsleistung erfolgreich erbracht haben, auch wenn Sie das noch mal geschrieben haben.
Natürlich entscheidet darüber der Prüfungsausschuss im Benehmen mit dem jeweiligen Professor oder der jeweiligen Professorin, aber es besteht bei Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 in der betreffenden Vorschrift – Anerkennung von Modulen – ein fester, also gebundener Anspruch auf Anerkennung, ohne das jetzt hier noch dem Prüfungsausschuss oder dem jeweiligen Professor Ermessen eingeräumt wäre.
Auch ist insbesondere keine Frist für die Anerkennung vorgesehen, wobei das natürlich regelmäßig am Anfang des neuen Studiums geklärt werden dürfte, es aber ebenfalls denkbar ist, dass dieses auch im Nachhinein erfolgen kann. Eine Frist würde auch Ihren Rechtsschutz unzumutbar verkürzen. Daher halte ich es für sehr gut argumentierbar, dass Sie jetzt noch die Anerkennung vornehmen können, zumal Sie Ihren Anspruch dahingehend nicht durch das bloße Mitschreiben des Moduls A verloren haben.
Es spricht auch wenig dafür, dass Sie zwar in irriger Annahme gehandelt haben oder es fahrlässig unterlassen haben, es vorher geltend zu machen und dieses deshalb nicht mehr im Nachhinein tun dürfen. Das wiegt aber nach meiner Meinung nicht derart schwer, dass es von vornherein ausscheidet.
So kann man zudem die betreffende Norm in der Prüfungsordnung nicht deuten.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 18.04.2017 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
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