Sehr geehrter Ratsuchender,
wie auch bei anderen Verträgen, gibt es kein allgemeines Rücktrittsrecht. Dieser Irrglaube ist leider weit verbreitet, aber deshalb nicht richtig. Gundsätzlich sind Verträge also einzuhalten.
Als Verbraucher haben Sie nur bei einigen Verträgen dann, wenn es ein Fernabsatzgeschäft ist, ein Rücktrittsrecht; dieses ist hier aber nicht gegeben.
Hier hätten Sie das Gerät sich vor Vertragsunterzeichnung vorführen lassen müssen.
Nur dann, wenn eine bestimmte Leistung vertraglich zugesagt worden ist und nicht erbracht wird, können Sie dann unter bestimmten Voraussetzungen in Rahmen der Gewährleistungsrechte vom Vertrag lösen; aber auch das liegt nach Ihrer Schilderung nicht vor.
Hier kommen Sie also nur noch auf dem Kulanzwege weiter und sollten mit dem Händler direkt sprechen; dieser wird dann vielleicht den Vertrag stornieren, muss es aber nicht.
Dann sollten Sie aber bitte vorsorglich schon jetzt schriftlich den vertrag zum Ende der Vertragslaufzeit kündigen, um nicht aus Vergessenheit die sicherlich vorgesehende Vertragsverlängerung zu riskieren.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Diese Antwort ist vom 09.06.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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