Guten Abend,
Es kommen hier zwei Vorgehensweisen in Betracht: Einmal können Sie nach öffentlichem Baurecht vorgehen und gegen die Genehmigung der baulichen Veränderung Widerspruch einlegen. Da es Ihnen allerdings nur um die ästhetische Wirkung der Mobilfunkmasten geht, sind die Erfolgsaussichten eher fraglich. Das baurechtliche »Verunstaltungsverbot« hat grundsätzliche keine nachbarschützende Wirkung, d. h. im Regelfall kann der Nachbar nicht gegen eine bloß unästhetische Anlage auf einem Nachbargrundstück vorgehen. Eine Ausnahme wird teils für den Fall angenommen, dass die besondere Rücksichtslosigkeit auf die Umgebung eine Wertminderung der Nachbargrundstücke eintritt und hierdurch in das Grundeigentum eingegriffen wird. Ob das der Fall ist, müssten Sie im Streitfall z. B. durch Gutachten konkret darlegen.
Daneben können Sie auch zivilrechtlich vorgehen, d. h. gegen den Eigentümer des Nachbargrundstücks auf Beseitigung der »Verschandelung« klagen. Hier stellt sich wieder dasselbe Problem der bloß ästhetischen Beeinträchtigung: Diese begründet in der Regel auch keinen zivilrechtlichen Abwehranspruch, wobei aber wiederum Ausnahmen in besonders krassen Fällen in Betracht kommen.
Ob Ihre Rechtsschutzversicherung die Kosten eines Rechtsstreits übernimmt, kann an dieser Stelle nicht beurteilt werden. Es kommt auf den Vertrag an. Am besten schildern Sie zunächst Ihrem Versicherer das Problem und bitten um Deckungszusage. Sie können sich auch direkt an einen Anwalt in Ihrer Nähe wenden, der dann die Korrespondenz mit Ihrer Rechtsschutzversicherung übernimmt und seinen Kostenvorschuss dort einfordert.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass an dieser Stelle keine Prognose hinsichtlich der Erfolgsaussichten von Rechtsmitteln abgegeben werden kann. Es müssten dafür die örtlichen Verhältnisse in Augenschein genommen sowie die Verwaltungsvorgänge bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde eingesehen werden.
Mit freundlichen Grüßen
M. Juhre
Rechtsanwalt