Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Wenn gegen Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes (AZG) verstoßen wird, handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit, die in jedem Einzelfall mit einer Geldbuße bis zu 15.000,00 € geahndet werden kann (§ 21 AZG). Dies ist der Fall, wenn vorgeschriebene Ruhepausen nicht gewährt werden, Mindestruhezeiten nicht eingehalten werden, die vorgeschriebenen Grenzen der Höchstarbeitszeit überschritten werden, Arbeitnehmer an allen Sonntagen eingesetzt werden, oder keine Aufzeichnungen über die Arbeitszeiten der Arbeitnehmer geführt und aufbewahrt werden.
Werden diese Verletzungen des AZG vorsätzlich begangen, und dadurch Gesundheit oder Arbeitskraft eines Arbeitnehmers gefährdet, oder beharrlich wiederholt, liegt sogar eine Straftat vor, die mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft wird (§ 22 Abs. 1 AZG).
Wenn Lohn im Krankheitsfall, im Urlaub oder sonst nicht bezahlt wird, kann Betrug, aber auch Vorenthaltung von Sozialversicherungsbeiträgen (§ 266a StGB
) vorliegen.
Hier kann eine Anzeige bei der Staatsanwaltschaft oder beim Zollamt erstattet werden.
Anzuraten ist auch, die geschilderten Vorkommnisse der Gewerkschaft (NGG) zu melden.
Bei Mobbing durch den Arbeitgeber am Arbeitsplatz hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Schmerzensgeld. So hat etwa das Arbeitsgericht Siegburg einem Arbeitnehmer 7.000 € Schmerzensgeld zugesprochen, bei dem eine Gesamtschau der Handlungen des Arbeitgebers ergab, dass der Arbeitnehmer systematisch ausgegrenzt und dem suggeriert, fachlich und persönlich ungeeignet und minderwertig zu sein (Urteil vom 12.10.2012, Az.:1 Ca 1310/12
).
Mobbing ist das systematische Anfeinden, Schikanieren oder Diskriminieren durch Kollegen oder Vorgesetzte. Die Besonderheit liegt darin, dass nicht einzelne, sondern die Zusammenfassung mehrerer Einzelakte in einem Prozess zu einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts oder der Gesundheit des Arbeitnehmers führt. Hierfür ist dieser darlegungs- und beweispflichtig.
Im arbeitsrechtlichen Verständnis erfasst der Begriff des "Mobbing" fortgesetzte, aufeinander aufbauende oder ineinander übergreifende, der Anfeindung, Schikane oder diskriminierende dienende Verhaltensweisen, die nach Art und Ablauf der im Regelfall einer übergeordneten, von der Rechtsordnung nicht gedeckten Zielsetzung förderlich sind und jedenfalls in ihrer Gesamtheit das allgemeine Persönlichkeitsrecht oder andere ebenso geschützte Rechte, wie die Ehre oder die Gesundheit des Betroffenen verletzen (LAG Thüringen, Urteil vom 10.04.2001, DB 2001, Seite 1358 ff.; Arbeitsgericht Berlin, 40. Kammer, Entscheidung vom 08.03.2002 – 40 Ca 5746/01
).
Als Mobbing ist zu werten, wenn dem Arbeitnehmer in 20 Fällen vor Augen geführt worden ist, dass er in seinem Arbeitsbereich nicht erwünscht war, der Leistungswille des Arbeitnehmers missachtet wird, seine berufliche Entfaltung entsprechend seinen Fähigkeiten behindert wird, es wiederholt zu störenden Eingriffen in die Arbeit kommt, die erbrachte Arbeitsleistung nicht anerkannt wird und es zur Diskreditierung gegenüber Dritten kommt (ArbG Dresden, Urteil vom 07.07.2003, 5 Ca 5954/02
).
Normalerweise erfolgt die Darlegung von Mobbing durch Führen eines sog. Mobbing-Tagebuchs über einen mehrmonatigen Zeitraum, in das alle Mobbing-Vorfälle nach Datum und Uhrzeit eingetragen werden. Die Höhe des Schmerzensgeld ist abhängig von Dauer und Intensität des Mobbings, aber auch dem Gehalt, das der Arbeitnehmer verdient hat. In den oben zitierten Fällen wurden Beträge zwischen 10.000,00 - 25.000,00 € zugesprochen.
Soweit es durch das Mobbing zu einer gesundheitlichen Beeinträchtigung kommt, ist dies durh ein ärztliches Attest zu belegen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Carsten Neumann, Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 01.07.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt C. Norbert Neumann
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Tel: 0695050604431
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Rechtsanwalt C. Norbert Neumann
Sehr geehrter Herr Neumann,
vielen herzlichen Dank für Ihre schnelle Antwort. Gerne möchte ich die Nachfrageoption noch in Anspruch nehmen:
Gibt es neben dem Mobbing-Tagebuch auch andere Möglichkeiten des Beweisens, z.B. wenn man Zeugen hat und sich an viele Vorfälle deutlich erinnern kann? Allzu oft wurde schlecht hinter meinem Rücken über mich gesprochen. Dafür gibt es einige Zeugen. Bin ein Mensch, der sich nicht auf der Nase herumtanzeh lässt und der bei Ungerechtigkeiten sich zu Wort meldet.
Vielleicht haben Sie meine Frage bezüglich des Arbeitsunfalles übersehen?
Nach meinem Wissen, ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet den Arbeitsunfall der Berufsgenossenschaft zu melden, so dass der Arbeitnehmer eine angemessene Behandlung erhält und Folgeschäden vermieden werden. (Dies betrifft jedoch meine Arbeitskollegen, die sich mit heißem Öl während eines harten Arbeitstages versehentlich begossen hat) Bitte schildern Sie mir hierzu noch die Rechtslage.
Heute habe ich die Kündigung per Einschreiben und Rückbrief erhalten, ohne dass ein triftiger Grund aufgeführt wurde, da ich vorgestern mit der Chefin gestritten habe. Dabei habe ich ihr einige Dinge vor Augen gehalten, die mit mir unvereinbar waren. Als ich mich heute mit meiner Arbeitskollegin, einer Küchenkraft zusammengesetzt habe, die sich bei einer achtzehn Stunden Schicht im Miss Pepper eine Verbrennung 2. Grades während der Arbeitszeit zugezogen hat, als sie einen Behälter mit heißem Öl aus dem Ofen zog und diesen über ihr Dekolletee schüttete, erfuhr ich, dass mein ehemaliger Arbeitgeber seit geraumer Zeit verschimmeltes Burgerbrot und vergammeltes Burgerfleisch verkauft, von dem ich auch gegessen habe. Seit heute früh habe ich Probleme mit dem Magen. Beim Arzt habe ich eine Stuhlprobe abgegeben…
Den Fall haben wir dem Landratsamt gemeldet.
Falls meine Rechtsschutzversicherung den Fall übernimmt, würden Sie mich als Anwalt vertreten?
Mit freundlichem Gruß
anonyma
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
selbstverständlich muss der Arbeitgeber Arbeitsunfälle an die zuständige Unfall-Berufsgenossenschaft (BG) melden. Dies deshalb, weil dann die BG anstelle der Krankenkasse des Arbeitnehmers die Behandlungskosten übernimmt. Häufige Arbeitsunfälle können zu höheren Beiträgen des Arbeitgebers an die BG führen. (Wenn der Arbeigeber aus diesem Grund Meldungen an die BG unterlässt, ist dies eine Form des Betrugs durch Unterlassen.) In Ihrem Fall dürfte die BG Nahrungsmittel und Gastgewerbe zuständig sein. Die gesetzlichen Vorschriften sind die §§ 2 Abs. 1 Nr. 1 (Beschäftigte als Versicherte), 8 Abs. 1 (Arbeitsunfälle), 28 Abs. 1 (ärztliche Behandlungskosten) Sozialgesetzbuch - 7. Buch. Nach § 193 Abs. 1 und 4 SGB - 7 muss der Arbeitgeber Arbeitsunfälle innerhalb von drei Tagen an die zuständige Unfall-BG melden.
Was jetzt das Mobbing-Tagebuch betrifft: Dies dient zur Darstellung des Mobbings gegenüber dem Arbeitsgericht. Hier müssen die einzelnen Vorfälle geschildert werden, aus denen sich ergibt, dass die Übergriffe regelmäßig und über einen längeren Zeitraum erfolgten. (Wenn man Schmerzensgeld wegen Mobbings einklagt, reicht es also nicht aus, sich auf die allgemeine Angabe zu beschränken, man sei gemobbt worden.) Das Arbeitsgericht ermittelt nicht selbst die einzelnen Vorfälle durch Zeugenbefragung. Durch die Vernehmung von Zeugen soll lediglich bestätigt werden, dass die im Tagebuch angegebenen Vorfälle wahr sind und sich tatsächlich ereignet haben, wenn die Existenz der Vorfälle vom Arbeitgeber bestritten wird.
Wenn Sie eine Schmerzensgeldklage wegen Mobbings oder eine Kündigungsschutzklage erheben wollen, bin ich gern bereit, Ihre Vertretung zu übernehmen. Sie müssten mir in diesem Fall Ihre Rechtsschutzversicherung mitteilen, sowie Kopie Ihres Arbeitsvertrages, des Kündigungsschreibens, des Mobbing-Tagebuchs (oder einer vergleichbaren Aufzeichnung) übersenden und Namen und Anschriften von Zeugen mitteilen.
Wenn Sie gegen Ihre Kündigung eine Kündigungsschutzklage erheben wollen, beachten Sie bitte, dass eine solche Klage innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht eingehen muss.
Mit freundlichen Grüßen,
Neumann
Rechtsanwalt
Wenn Sie ein Mobbing-Tagebuch nicht geführt haben, versuchen Sie die Vorfälle in einer Auflistung zu beschreiben und zumindest ungefähr zeitlich einzugrenzen.