Sehr geehrter Fragesteller,
vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Durch Hinzufügen oder Weglassen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.
Aufgrund Ihrer Angaben beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Da P2 würde bei einer Wegnahme der in der Wohnung befindlichen Sachen fremden Gewahrsam brechen.
Wenn dies in der Absicht geschieht, sich die nicht in Ihrem Alleineigentum stehenden Sachen rechtswidrig zuzueignen, so ist der Tatbestand des Diebstahls (§ 242 StGB) erfüllt.
Die für den Diebstahl erforderliche Zueignungsabsicht ist immer dann gegeben, wenn der Täter den wahren Berechtigten dauerhaft aus dessen Eigentümerposition verdrängen und sich selbst oder einen Dritten jedenfalls vorübergehend an seine Stelle setzen will.
Eine bloße Gebrauchsanmaßung wäre aber dagegen grundsätzlich nicht strafbar. Unter Gebrauchsanmaßung ist eine Wegnahme zum vorübergehenden Gebrauch mit Rückgabeabsicht zu verstehen, bzw. eine Wegnahme ohne Zueignungsabsicht. Eine Ausnahme besteht allerdings bei Kraftfahrzeugen oder Fahrrädern, deren unbefugter Gebrauch nach § 248b StGB strafbar ist.
Aufgrund Ihrer Sachverhaltsschilderung (Gütertrennung und Ausschluss der Zugewinngemeinschaft) kann ich auch keinen Anspruch Ihrerseits auf die Gegenstände erkennen, die im Alleineigentum und Gewahrsam von P1 stehen, so dass die Wegnahme auch rechtswidrig wäre.
Partner 2 würde bei einer Entfernung der Gegenstände aus der Wohnung mit Zueignungsabsicht demnach mindestens einen einfachen Diebstahl begehen, der mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird. Aus anwaltlicher Sicht ist von einem eventuell geplanten Vorhaben deshalb abzuraten.
Für Rückfragen oder weiterer Interessenvertretung stehe ich gerne zur Verfügung.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Michael Euler
Rechtsanwalt
_____________
Rechtsanwalt Michael Euler
Roßmarkt 21
60311 Frankfurt/Main
Tel: 069 36605388 – Fax: 069 92005959
Internet: www.RA-Euler.de