Sehr geehrter Herr Fragesteller,
Ihre Anfragen beantworte ich wie folgt:
Es steht dem 3.Ranggläubiger frei,Ihr Ratenzahlungsgebot anzunehmen oder abzulehnen.Der Gerichtsvollzieher hat hier kein Mitspracherecht,da er im Auftrage des (hier3.)Gläubigers handelt und Raten nur mit Einwilligung dieses Gläubigers bezahlt werden können.
Der Gerichtsvollzieher kann in alle Vermögenswerte der Mit-Schuldnerin(= Ex-Frau) pfänden,und somit grundsätzlich auch in deren PKW,soweit dieser noch einen Vermögenswert hat(hier spielen Alter,Tachostand ,Zulassungsjahr u.Ä.eine wesentliche Rolle).
Die Exfrau kann ,was ihren Weg zur Arbeit anbelangt,auf öffentliche Verkehrsmittel angewiesen werden(Härtefälle ausgenommen,z.B.extreme Zeitdauer mit öffentlichen Verkehrsmitteln,
nur noch geringer Verkehrswert des PKW s u.Ä.).
Strategisch würde ich wie folgt vorgehen:
Ich würde versuchen,mich noch einmal mit dem 3.Ranggläubiger kurzfristig in Verbindung zu setzen,und mit ihm direkt (also nicht über den GV)das Ratenzahlungsangebot zu besprechen.
Sollte dieses-von der Ratenhöhe her-ausreichend attraktiv sein-
kann dies für den Gläubiger je nach den Pfändungsmöglichkeiten
bei Ihnen im Endergebnis günstiger sein,als die drohende Zwangsvollstreckung durchzuführen.
Mit freundlichen Grüßen
Dorothee Mertens
Rechtsanwältin