Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
zunächst vielen Dank für Ihre Anfrage.
Eine Mithaftung von 33 Prozent ist in Fällen wie dem Ihren nicht pauschal anzusetzen. Allerdings müssen Sie aufgrund des Falschparkens mit einer gewissen Mithaftung rechnen. Nach der Rechtsprechung ist eine Mithaftung in solchen Fällen nur dann ausgeschlossen, wenn das Auto zwar verbotswidrig geparkt war, aber andere Verkehrsteilnehmer nicht behinderte, und der Unfall außerdem bei Tageslicht passierte. Ansonsten, wenn der Unfall nachts passierte, setzen die Gerichte regelmäßig Haftungsquoten des Falschparkers von 25 bis 50 Prozent an. Diese Quoten können sich noch deutlich erhöhen, wenn das parkende Auto zudem noch den Verkehr behinderte oder nicht ordnungsmäßig (Standlicht) beleuchtet war und nicht durch eine andere Lichtquelle rechtzeitig erkannt werden konnte.
Ich hoffe, Sie können anhand dieser Angaben ermitteln, ob Sie die von der gegnerischen Versicherung festgesetzte Mithaftungsquote akzeptieren sollten oder nicht. Sollten Sie weiterhin Zweifel haben, dann sollten Sie Ihren Fall einem Rechtsanwalt zur Überprüfung vorlegen. Die Kosten seiner Beauftragung können Sie, da diese ebenfalls eine Folge des Unfalls sind, zumindest anteilig (entsprechend Ihrer Mithaftungsquote) von der gegnerischen Versicherung ersetzt verlangen. Ersetzt verlangen können Sie des Weiteren den Nutzungsausfall, unter Umständen die Kosten für einen Mietwagen, Gutachterkosten, kurz gesagt alle Schäden, die Ihnen aufgrund des Unfalls widerfahren sind.
Mit freundlichen Grüßen
Jana Laurentius
(Rechtsanwältin)