Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Sachverhaltschilderung und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:
Prinzipiell handelt es sich zunächst um einen Werkvertrag im Sinne § 631 BGB
. Diesen Vertrag schließen immer der ausführende Unternehmer und der Besteller. Der Besteller muss dabei jedoch nicht zwingend Eigentümer des Hauses oder der Wohnung sein. Bewusst spricht hier das Gesetz daher auch nicht von Eigentümer, sondern von dem "Besteller" = Auftraggeber.
Da zwischen Besteller und Eigentümer strikt differenziert wird, gilt z.B. auch das Unternehmerpfandrecht nicht, wenn der Besteller nicht auch gleichzeitig der Eigentümer ist.
Wenn nur Ihr Mann die Sanierung in Auftrag gegeben hat und auch nur seine Unterschrift unter dem Vertrag steht, ist auch nur Ihr Mann Vertragspartner.
Unabhängig davon, in welchem Güterstand Sie leben, haftet dennoch jeder Ehegatte stets für seine Verbindlichkeiten selbst, wenn nicht ausdrücklich eine Mithaftung in den entsprechenden Verträgen vereinbart wurde.
Ein Gerichtsvollzieher dürfte daher auch nicht in das Eigentum eines Ehepartners vollstrecken, wenn dieser nicht ausdrücklich mit auf dem Titel steht.
Entsprechende muss der Unternehmer seine Ansprüche auch immer gegen den Besteller, also Ihren Ehemann, richten.
Sie haben Recht, wenn Sie ein ungutes Gefühl haben, was die Eigentumsverhältnisse angeht. In der Tat sieht das Gesetz vor, dass das Eigentum auch durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung auf einen anderen übergehen kann. In dem Fall steht demjenigen, der das Eigentum verliert ein Anspruch auf Entschädigung nach §§ 951
, § 812 I 1 Alt.2 BGB
zu. - Entschuldigen Sie, ganz ohne §§ geht es leider nicht -
In Ihrem Fall ist das Eigentum ebenfalls übergegangen, jedoch liegt ein Werkvertrag vor, welcher die Grundlage für sämtliche Ausgleichsansprüche bildet.
Da das Gesetz, sowie der Vertrag Ausgleichsansprüche im Falle eines Eigentumsübergangens vorsehen, darf die Firma den Belag auch nicht einfach ausbauen, zumal Sie daran aufgrund des hohen Wertverlustes kein Interesse haben wird. Diesbezüglich geht es allein um die Bezahlung der Leistung. Etwas anderes kann sich lediglich aus dem Vertrag an sich ergeben, wobei es einen Eigentumsvorbehalt bei reinen Werkverträgen nicht gibt (OLG Frankfurt, Urt. v. 5. 3. 1980 – 13 U 225/78
). Einen Ausbau müssen Sie daher nicht befürchten.
Wichtig zu wissen ist, dass der Werkunternehmer bis zur Abnahme des Werkes noch gar keinen Anspruch auf die Vergütung hat. Zudem ist die Abnahme auch wichtig für die Beweislast. Der BGH hat diesbezüglich in seinem Urteil vom 23.10.2008, VII ZR 64/07
klargestellt, dass der Unternehmer bis zur Abnahme dafür beweispflichtig ist, dass sein Werk frei von Mängeln ist. Hat der Besteller dagegen das Werk vorbehaltslos abgenommen, muss leider der Besteller die Mängel nachweisen. Bei einer Abnahme unter Vorbehalt bliebe es dagegen bei der ursprünglichen Beweislastverteilung.
Sollten Sie weitere Nachfragen haben, nutzen Sie doch bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen,
K.Nitschke
Rechtsanwältin
Diese Antwort ist vom 06.02.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrte Frau Rechtsanwältin Nitschke,
vielen Dank für Ihre Ausführliche Antwort.
Nur um ganz sicher zu gehen, da mich der Absatz:
.."Sie haben Recht, wenn Sie ein ungutes Gefühl haben, was die Eigentumsverhältnisse angeht. In der Tat sieht das Gesetz vor, dass das Eigentum auch durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung auf einen anderen übergehen kann. In dem Fall steht demjenigen, der das Eigentum verliert ein Anspruch auf Entschädigung nach §§ 951, § 812 I 1 Alt.2 BGB zu. - ...
etwas irritiert hat: :-)
Ein Gericht dürfte also nicht sagen, das die Ehefrau für eine evtl. Forderung aus dem Vertagsverhältnis haftbar ist, obwohl Ihr Wohneigentum, richtig ?! Vielen Dank!
Auch möchte ich mich ausdrücklich für den zusätzlichen Hinweis bedanken, den Sie mir bezüglich der Abnahme des Werkes und der Beweislast gegeben haben.
Eine Schöne Woche und freundliche Grüße.
Vielen Dank für die Nachfrage!
Sie haben das richtig verstanden, dass das Gericht Sie nicht haftbar machen kann.
Entschuldigen Sie, wenn ich etwas Verwirrung geschaffen habe. Ich wollte damit nur sagen, dass Sie prinzipiell Recht haben, wenn Sie denken, dass das Eigentum aufgrund der Verarbeitung auf Sie übergegangen ist. Allerdings richtet sich der Entschädigungsanspruch nicht nach den §§ 951
, 812 BGB
, sondern nach dem Inhalt des Werkvertrages. Und dieser sieht als "Entschädigung" für den Eigentumsverlust und die Arbeitsleitung die Bezahlung der Rechnung vom Besteller vor.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche einen schönen Abend. Über eine positive Bewertung würde ich mich sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen,
K.Nitschke
Rechtsanwätin