Sehr geehrte Fragestellerin,
sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, diese möchte ich an Hand Ihrer Angaben summarisch wie folgt beantworten:
Auf einen nicht-rechtsfähigen Verein sind die Grundsätze der GbR anzuwenden. Damit bleibt für den Ausschluss mangels vertraglicher/satzungsmäßiger Regelung nur die Anwendung des § 737.
Hiernach müssten alle Gesellschafter (Mitglieder des Vereins) das Rechts gemeinsam ausüben, insoweit müsste ein gemeinsamer Beschluss vorliegen.
Insoweit bestehen bereits formale Bedenken gegen die Wirksamkeit des Ausschlusses.
Inhaltliche Bedenken ergeben sich aus dem Erfordernis des wichtigen Grundes (vergl. § 723 BGB
). Allein der Umstand, dass Sie zeitlich nicht voll zur Verfügung stehen reicht bei einem „Hobby“ sicherlich kaum aus. Auch die „Amtsanmaßung“ im Rahmen des ehemals Abgesprochenen halte ich für problematisch.
Im übrigen halte ich eine vorherige Anhörung Ihrerseits für notwendige Voraussetzung.
Gegen den Ausschluss ist der ordentliche Rechtsweg eröffnet, wobei im Rahmen des Ermessens für den Ausschluss nur eine eingeschränkte Billigkeitskontrolle erfolgen soll.
Weiteres Vorgehen:
Nachdem Sie ohnehin ausgetreten sind, sollten Sie den Vorstand auffordern zu erklären, dass aus dem Schreiben keine Rechte hergeleitet werden (s. obige Argumente). Wenn dies nichts bringt, bleibt Ihnen im Zweifel nur der Rechtsweg.
Hinsichtlich der Unterlagen rate ich eher zur Herausgabe, da Sie (auf eigene Veranlassung) den Posten nicht mehr inne haben und mit den Unterlagen weiter gearbeitet werden muss. Ein Zurückbehaltungsrecht halte ich für problematisch.
Ohne Angabe des Mitgliedbeitrages lässt sich ein Gegenstandswert und damit die Kosten nicht ermitteln.
Ich hoffe, Ihren einen hilfreichen ersten Überblick verschafft zu haben. Für das entgegengebrachte Vertrauen bedanke ich mich recht herzlich. Bitte beachten Sie, dass diese Beratung eine umfassende Prüfung an Hand aller Unterlagen nicht ersetzen kann. Für Rückfragen und die weitere Interessenvertretung stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Steininger
Rechtsanwalt
www.anwalt-for-you.de
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Diese Antwort ist vom 30.06.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Rückfrage vom Fragesteller
30.06.2007 | 22:15
Vielen Dank für die rasche Antwort.
Der Mitgliedsbeitrag beläuft sich auf 20 Euro jährlich.
Mich würde interessieren, was es Kosten würde, ein solches Schreiben, wie sie es mir empfohlen haben, von einem Rechtsanwalt aufsetzen zu lassen.
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
03.07.2007 | 16:20
Im Bereich der Mittelgebühr (abhängig voom tatsächlichen Aufwand und der Schwierigkeit) müssen Sie mit Kosten von rund 130 Euro brutto rechnen.