Sehr geehrte Fragestellerin,
ich bedanke mich für Ihre online-Anfrage, zu der ich wie folgt Stellung nehme:
Zwar hat der Versicherungsnehmer in der Haftpflichtversicherung den Versicherungsfall gem. § 7 AKB dem Versicherer innerhalb einer Woche anzuzeigen. Den Anspruchsgegner, also den Geschädigten oder Verletzten, trifft diese Anzeigeobliegenheit jedoch nicht. Vielmehr gilt für diesen lediglich die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB
, § 115 Abs. 2 VVG
), die mit dem Schluss des Jahres beginnt, in welchem der Verletzte von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. D.h. die Schadensersatz- bzw. Schmerzensgeldansprüche Ihrer Tochter werden erst am 31.12.2014 verjähren. Abgesehen davon haben Sie laut Ihrer Sachverhaltsschilderung die Ersatzansprüche Ihrer Tochter bereits telefonisch der gegnerischen Haftpflichtversicherung gemeldet. Hierdurch ist die Verjährung des Haftpflichtanspruchs gehemmt worden (§ 115 Abs. 2 VVG
). Denn die Hemmung beginnt mit dem Zugang der erstmaligen Anmeldung beim Versicherer und dauert bis zum Eingang dessen schriftlicher Entscheidung beim Anspruchsteller, wobei eine formlose Anmeldung genügt - die einzelnen Ansprüche brauchen noch nicht näher bezeichnet und beziffert zu werden. Die Anmeldung von Sachschäden hemmt im Übrigen auch die Verjährung von Personenschäden. Rein vorsorglich weise ich darauf hin, dass auch der Einwand der Verwirkung nach 4 Monaten nach dem Unfall nicht greifen wird. Denn die kurze Verjährungsfrist von drei Jahren soll dem Geschädigten für die Geltendmachung seiner Ansprüche grundsätzlich ungeschmälert erhalten bleiben.
Für Rückfragen und die weitere Interessenvertretung gegenüber der gegnerischen Haftpflichtversicherung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Jutta Petry-Berger
Rechtsanwältin
Schönbornstr. 41
60431 Frankfurt
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Diese Antwort ist vom 14.10.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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14.10.2011
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00:10
Antwort
vonRechtsanwältin Jutta Petry-Berger
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