Sehr geehrter Ratsuchender ich bedanke mich für Ihre Anfrage und möchte diese auf Grund Ihrer Angaben wie folgt beantworten:
Die Verhältnisse zwischen den Nachbarn sind in Nachbarrechtsgesetzten geregelt.
In Ihrem Fall besteht das Brandenburgische Nachbarrechtsgesetz.
Solange kein Leitungsrecht als Grunddienstbarkeit im Grundbuch zu Gunsten der Witwe eingetragen ist, welches Ihr dann unmittelbar einen Anspruch verschaffen würde,
hat die Witwe ein Anspruch an die Leitung des Nachbarn angeschlossen zu bleiben, wenn folgende Voraussetzungen des § 44 brandenburgisches Nachbarrechtsgesetz ( Notleitungsrecht) vorliegen, den ich hier zitieren möchte:
Der Eigentümer und die Nutzungsberechtigten eines Grundstücks müssen dulden, daß durch ihr Grundstück der Eigentümer und die Nutzungsberechtigten des Nachbargrundstücks auf eigene Kosten Versorgungs- und Abwasserleitungen hindurchführen, wenn
1.das Vorhaben bauplanungsrechtlich zulässig,
2.der Anschluß an das Versorgungs- und Entwässerungsnetz anders nicht möglich und
3.die damit verbundene Beeinträchtigung nicht erheblich ist.
(2) Ist das betroffene Grundstück an das Versorgungs- und Entwässerungsnetz bereits angeschlossen und reichen die vorhandenen Leitungen aus, um die Versorgung oder Entwässerung der beiden Grundstücke durchzuführen, so beschränkt sich die Verpflichtung nach Absatz 1 auf das Dulden des Anschlusses.
Im Falle des Anschlusses ist zu den Herstellungskosten des Teils der Leitungen, der nach dem Anschluss mitbenutzt werden soll, ein angemessener Beitrag und auf Verlangen Sicherheit in Höhe des voraussichtlichen Beitrags zu leisten. In diesem Falle darf der Anschluss erst nach Leistung der Sicherheit vorgenommen werden.
(3) Bestehen mehrere Möglichkeiten der Durchführung, so ist die für das betroffene Grundstück schonendste zu wählen.
Wenn es also keine andere Möglichkeit gibt, so hat die Witwe nach Absatz 2 das Recht angeschlossen zu bleiben. Wird die Leitung nicht mehr benutzt, da veraltet, so hat Sie das Recht an die neue Leitung mit angeschlossen zu werden.
Für die Duldung ist dem Nachbarn aber eine Geldrente zu bezahlen.
Eine nachträgliche Entfernungspflicht kann sich aber aus § 47 ergeben, der folgenden Inhalt hat.
Führen die nach § 44 Abs. 1 verlegten Leitungen oder die nach § 44 Abs. 2 hergestellten Anschlussleitungen nachträglich zu einer erheblichen Beeinträchtigung, so können der Eigentümer und die Nutzungsberechtigten des betroffenen Grundstücks von dem Berechtigten verlangen, dass er seine Leitungen beseitigt und die Beseitigung der Teile der Leitungen, die gemeinschaftlich genutzt werden, duldet. Dieses Recht entfällt, wenn der Berechtigte die Beeinträchtigung so herabmindert, dass sie nicht mehr erheblich ist.
Wenn hier also keine Beeinträchtigung vorliegt, dann hat die Witwe das Recht angeschlossen zu werden, wenn es keine andere Möglichkeit gibt.
Ein Gewohnheitsrecht an sich gibt es in solch einem Fall aber nicht.
Ich hoffe Ihnen im Rahmen dieser Erstberatung einen Überblick verschafft zu haben.
Ergänzend möchte ich auf folgendes hinweisen. Meine Auskunft umfasst wesentliche Gesichtspunkte die im geschilderten Fall allgemein zu beachten sind. Daneben können weitere Tatsachen von Bedeutung sein, die zu einem ganz anderen Ergebnis führen können. Deshalb sind verbindliche Empfehlungen darüber, ob und wie Sie Ihre Rechte durchsetzen können nur im Rahmen einer Mandatserteilung möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Sylvia Vetter
Rechtsanwältin