Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform nur dazu dienen soll, Ihnen einen ersten Eindruck der Rechtslage zu vermitteln. Die Leistungen im Rahmen einer persönlichen anwaltlichen Beratung/Vertretung können und sollen an dieser Stelle nicht ersetzt werden.
Auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes möchte ich Ihre Fragen zusammenfassend wie folgt beantworten:
Vorab möchte ich anmerken, dass eine detaillierte Einschätzung der Sach- und Rechtslage, insbesondere des anzuwendenden Strafrahmens nur nach einer Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft mit einer gewissen Sicherheit erfolgen kann. Insoweit gebührt der Antwort im Wesentlichen die hiesigen Erfahrungswerte bei ähnlichen Sachverhalten und Tatbeständen.
Betrug gemäß § 263 StGB
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Vorliegend haben Sie den Tatbestand, wie Sie schildern 3mal verwirklicht. Insofern kommt hier auch Tatmehrheit (§ 53 StGB
) in Betracht, da es sich um 3 selbstständige Taten handelt. Daher können diese auch gemeinsam bzw. zusammen abgeurteilt werden, sodass die Taten gesamtstrafefähig sind.
Die Gesamtstrafe ist in § 54 StGB
geregelt. Die Gesamtstrafe darf gemäß § 54 Abs. 2 Satz 1 StGB
die Summe der Einzelstrafen nicht erreichen. Die Bildung der Gesamtstrafe erfolgt durch angemessene Erhöhung der höchsten Einzelstrafe. Welche Erhöhung angemessen ist, muss jeweils aufgrund der Umstände des Einzelfalles ermittelt werden, wobei etwa die Persönlichkeit des Täters und der Zusammenhang der einzelnen Taten eine Rolle spielen.
In der Praxis wird zur Berechnung der Gesamtstrafe häufig eine Faustformel angewandt: Die höchste Einzelstrafe (sog. Einsatzstrafe) wird um die Hälfte der Summe der weiteren Einzelstrafen erhöht. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs ist es aber unzulässig, die Gesamtstrafe rein rechnerisch zu ermitteln. Es kann also nicht ohne weiteres die „Einsatzstrafe plus die Hälfte vom Rest“ als Gesamtstrafe verhängt werden, sondern es muss in jedem Einzelfall danach gefragt werden, welche die angemessene Straferhöhung ist.
Da es sich um wirtschaftlichen Betrug handelt, der der Höhe nach nicht besonders ins Gewicht fällt und keinen erheblichen Schaden darstellt, kann insbesondere für den Fall, dass Sie nicht vorbestraft sind, die Verhängung einer Geldstrafe in Frage kommen.
Die Möglichkeit einer Einstellung der Straftat nach den §§ 154 ff StGB
sehe ich insoweit nicht.
Besonders problematisch und damit nach hiesiger Auffassung straferhöhend wird sich der Sachverhalt auswirken, dass Sie Ihre Kinder für die Verwirklichung des Straftatbestandes ausgenutzt haben und diesen möglicherweise einen „Schaden“ zugeführt haben, da diese faktisch für das Rechtsgeschäft haften.
Sofern Vortrafen vorhanden sind, kann auch eine Verurteilung noch auf Bewährung erfolgen, wenn keine weitere Strafe zur Bewährung aussteht.
Ich gehe vorerst von der ersten Alternative aus, dass Sie nicht vorbestraft sind, sodass hier eine Geldstrafe anzunehmen wäre.
Die Geldstrafe wird nach sog. Tagessätzen bemessen. Dies ist der Einsatz eines Tagesgehalts, demnach sind 30 Tagessätze ein Monatseinkommen.
Als Einsatzstrafe für jede einzelne Tat kämen zwischen 30 bis 70 Tagessätze in Betracht, je nachdem wie das Gericht den Sachverhalt unter Ausnutzung der eigenen Kinder wertet, können es mitunter auch mehr sein, zum derartige Straftatbestände unter Ausnutzung von Ebay mittlerweile sehr hart durch die Rechtsprechung verfolgt und geahndet werden, da die Schadenssummen bereits erhebliche Ausmaßen angenommen haben.
Ich gehe insoweit unter Berücksichtigung aller wohlwollenden Umstände jedoch mindestens von 50 Tagessätzen je Einzeltat aus, hinzukäme dann noch die Gesamtstrafenbildung. Die darf nach dem BGH zwar nicht rechnerisch ermittelt werden, jedoch gilt im Allgemeinen die Faustformel, dass für jede weitere Tat, die Tagessatzhöhe halbiert und dann hinzuaddiert wird, sodass respektive eine Geldstrafe von annähernd 100 Tagessätzen erreicht werden könnte.
Jedoch muss ich hier ausdrücklich darauf hinweisen, dass eine Prognose ohne Akteneinsicht und ohne Kenntnis der konkreten Umstände kaum möglich ist und dies nur eine subjektive Einschätzung aus Erfahrungswerten ist und damit in Ihrem Sachverhalt nicht unmittelbar zutreffend sein kann, sofern weitere Umstände, Hintergründe und Informationen hinzutreten, die derzeit unbekannt sind, sodass im Ergebnis für die Prognose auch eine Abweichung nach unten aber auch nach oben möglich sein kann. Daher betrachten Sie die Einschätzung nur als Orientierungshilfe.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen, geholfen haben einen ersten rechtlichen Überblick in dieser Rechtsangelegenheit zu gewinnen. Sie können natürlich gerne über die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen.
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 18.01.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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