Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Frage beantworte ich unter Berücksichtigung Ihrer Angaben wie folgt.
Grundsätzlich bietet es sich an, ohne Kenntnis der Ermittlungsakte keine Angaben zur Sache zu tätigen. Demnach wäre die Einschaltung eines Verteidigers, auch unter dem Gesichtspunkt, dass sie offenbar verkehrsstrafrechtlich vorbelastet sind, zu eumpfehlen.
So Sie von einer Verteidigung absehen wollen, sollten Sie tatsächlich Stellung nehmen und hierbei Ihr ausdrückliches Bedauern über die Verletzungen der Fahrerin zum Ausdruck bringen.
Ein konkretes Strafmaß lässt sich seriös,in Unkenntnis der Ermittlungsakte und des Grades Ihrer Alkoholisierung, nicht prognostizieren. Grundsätzlich kann jedoch gerade in Fällen leichter Körperverletzung die Straftat zur Einstellung gelangen und ggf. die Ordnungswidrigkeit allein verfolgt werden. Auch hierfür wäre die Einschaltung eines Verteidigers hilfreich.
Ich hoffe, Ihre Frage zufriedenstellend beantwortet zu haben und stehe im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion gerne für Ergänzungen, sowie ggf. für die weitere Vertretung, gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Marc N. Wandt
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 21.06.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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