Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Während der reine Konsum von Betäubungsmitteln in Deutschland nicht unter Strafe gestellt ist, haben Sie sich durch den Besitz von Cannabis gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 3 BtMG
strafbar gemacht. Grundsätzlich ist auch der Besitz kleiner Menge strafbar.
Die einzelnen Bundesländer haben jedoch Grenzwerte für den sogenannten Eigenbedarf festgelegt. In NRW beträgt diese Grenze aktuell 10 Gramm, d.h. heißt bis zu dieser Menge findet regelmäßig keine Strafverfolgung statt. Sicher auszuschließend ist dies jedoch nicht.
Gemäß Anlage 4 der Fahrerlaubnisverordnung führt der nur gelegentliche Konsum von Cannabisprodukten nicht zwingend zur Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen. Vielmehr bleibt die Eignung bestehen, wenn eine Trennung zwischen Konsum und Fahren und kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol stattfindet. Es ist hier davon auszugehen, dass die Polizei eine Mitteilung an die Fahrerlaubnisbehörde macht und diese sich bei Ihnen melden wird, um Ihre Geeignetheit zum Führen von Kfz zu überprüfen. Hierzu kann von Ihnen bspw. auferlegt werden, ein fachärztliches Attest vorzulegen.
Aktuell ist es noch nicht erforderlich einen Rechtsanwalt einzuschalten. Wenn Sie jedoch Post von einer Behörde (Polizei, Staatsanwaltschaft oder Fahrerlaubnisbehörde) erhalten, sollten Sie sich anwaltlicher Unterstützung bedienen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Mathias Grasel
Rechtsanwalt
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 02.08.2015 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Diese Antwort ist vom 02.08.2015 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
02.08.2015
|
23:14
Antwort
vonRechtsanwalt Mathias Grasel
Heßstraße 90
80797 München
Tel: 089 / 12 66 73 0
Web: http://www.strafverteidiger-grasel.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Mathias Grasel
Fachanwalt für Strafrecht