Sehr geehrter Ratsuchender,
lassen Sie mich Ihre Frage wie folgt beantworten.
1.
Sie sind Beschuldigter wegen Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB
).
Es droht hier eine Geldstrafe, die Entziehung der Fahrerlaubnis und eine Sperre für die Wiedererteilung von 6 bis 12 Monaten, im günstigsten Fall nur ein Fahrverbot.
Sie müssen und sollten sich zum Vorwurf nicht äußern vor allem nicht ohne vorherige Akteneinsicht.
Die Beauftragung eines Verteidigers/ einer Verteidigerin ist ratsam.
2.
Die Führerscheinstelle ist für die Wiedererteilung de Fahrerlaubnis zuständig.
Bei einem Erstäter ist die Anordnung einer MPU allein wegen der Fahrerlaubnisentzeihung allerdings ausgeschlossen (BVerwG, Urt. v. 06.04.2017 - 3 C 24.15
).
Leitsatz:
"Ist nach einer einmaligen Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration von weniger als 1,6 Promille die Fahrerlaubnis durch das Strafgericht entzogen worden, darf die Fahrerlaubnisbehörde die Neuerteilung nicht allein wegen dieser Fahrerlaubnisentziehung von der Beibringung eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens abhängig machen. Anders liegt es, wenn zusätzliche Tatsachen die Annahme künftigen Alkoholmissbrauchs begründen."
Anhand Ihrer Angaben droht Ihnen daher keine MPU.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 15.10.2019 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Peter Eichhorn
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E-Mail:
Ich bedanke mich für ihre schnelle Antwort!
Ich zitiere aus dem Brief:
Ihnen wird vorgeworfen, folgende Straftaten begangen zu haben.
Trunkenheitsfahrt im Verkehr Par. 316)
Tatzeit Montag
Tatort XXX
Ihnen wird hiermit nach 163a Abs. 1 Satz 2 Strafprozessordnung STPO Gelegenheit gegeben, sich zu der Beschuldigten zu äußern.
Sie werden gebeten, den beiligenden Äußerungsbogen in gut leserlicher Form ausgefüllt und unterschrieben innerhalb von 2 Wochen ab Zugang dieses Schreibens an die oben angegebene Polizeidienststelle zurückzusenden.
Bemerkung:
Sie werden beschuldigt, zur Tatzeit den PKW XXX XXX unter Alkoholeinfluss im öffentlichen Verkehrsraum geführt zu haben. Der gerichtsmedizinische Befund Ihrer Blutprobe ergab einen Blutalkohol von 1,43%.
Was sagen Sie zum Vorwurf?
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Heisst das nun, dass ich auch Drogen genommen habe in diesem Brief? Weil ich lese nur die 1,43% Promille. Wirft man mir also auch vor harte Drogen genommen zu haben. Weil wenn dem so wäre, würde das im Brief doch auch stehen, dass ich z.B Heroin oder Kokain genommen habe? Kann es nämlich sein das ein zweiter Brief morgen kommt FÜR harte Drogen?
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Es bleibt dabei. Sie sollten sich nicht zur Sache äußern.
Dem Brief kann nicht entnommen werden, dass Sie auch Drogen genommen haben.
Das würde in dem Brief stehen, denn § 316 StGB
erfasst auch "andere berauschende Mittel."
Wegen der einen Fahrt wird kein weiteres Schreiben hinsichtlich anderer Drogen geben.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt