Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Nach Ihrer Schilderung haben Sie die Aktien eines amerikanischen Unternehmens gehandelt. Hierzu sieht die von Ihnen verlinkte Misstraderegelung in 4.4.1 Folgendes vor:
„.Soweit in dieser Vereinbarung Bezug genommen wird auf Referenzbörsen ist hierunter folgendes zu verstehen:
4.4.1 bei Aktien in der Regel Xetra mit Ausnahme von Eurostoxx- und Euronext-Werten wo die Euronext, Asiatische Werte, wo die jeweilige Heimatbörse und bei US-Werten wo Nasdaq und NYSE als Referenzbörse angesehen."
Demnach ist vorliegend Nasdaq als Referenzbörse anzusehen und Sie sind im Recht.
Allerdings könnte man die Klausel auch dahingehend auslegen, dass als Referenzbörse die Frankfurter Börse Xetra fungiert, wenn Aktien des Unternehmens dort gehandelt werden. Mit US Werten sollen dann nach Ansicht der Bank offenbar nur solche Aktien gemeint sein, die ausschließlich an den US Börsen gehandelt werden.
Dies stellt meiner Auffassung nach aber eine mehrdeutige Klausel im Sinne von § 305c BGB dar, die insofern unwirksam wäre.
Allerdings kann ein Richter dies anders beurteilen, eine Entscheidung konnte ich zu der Mistraderegelung nicht finden. Ich sehe Sie aber hier im Recht ausweislich des Wortlauts der Regelung. Im Übrigen ist auch merkwürdig, dass die Klausel grammatikalisch völlig falsch formuliert ist. Auch dies kann bereits zur Unwirksamkeit führen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Alexander Dietrich
Rechtsanwalt