Sehr geehrte Ratsuchende,
Ihre Frage ist weniger eine solche des Steuerrechts, als eine solche des allgemeinen Zivilrechts. Ich gehe erst einmal davon aus, daß Sie steuerrechtlich hier den Fall richtig bewertet haben. Sie zahlen Umsatzsteuer zur ganzen Höhe und berücksichtigen im Verhältnis nur den tatsächlich genutzten gewerblichen Teil. So habe ich das zumindest verstanden, womit ich annehme, daß Sie die Vorsteuer nur in geringerem Umfang "ziehen".
Bei dem Verhältnis zum Vermieter ist zu beachten, daß Sie mit diesem eine zivilrechtliche Vereinbarung zur Zahlung einer Bruttomiete vereinbart haben. Das schulden Sie nun auch, solange der Vertrag nicht beidseitig verändert und den tatsächlichen Nutzungen entsprechend angepasst wird.
Das setzt aber auch voraus, daß der Vermieter die erhaltene Umsatzsteuer zur vollen Höhe an das Finanzamt weiterleitet. Ich habe schon Fälle erlebt, in denen das aus Gründen wie bei Ihnen eben nicht gemacht wurde. Um diesen Betrag wäre der Vermieter dann bereichert, zu Unrecht natürlich.
Bitten Sie den Vermieter einmal um Nachweis, daß und ob er die volle Umsatzsteuer an das Finanzamt abführt. Sollte er dies nicht machen, kündigen Sie eine Anfrage beim Finanzamt an, was er unter bestimmten Umständen ja durchaus scheuen könnte.
Wenn er die Umsatzsteuer abführt, können Sie beide den Vertrag einvernehmlich abändern, ohne dass einer einen Nachteil erleidet. Wenn er die Umsatzsteuer nicht abführt, halten Sie den privaten Anteil der Umsatzsteuer einfach ein und zahlen ihn nicht mehr.
Reden Sie mit Ihrem Vermieter offen über dieses Problem und kündigen Sie ihm an, daß Sie aus den bekannten Gründen Handlungsbedarf haben.
So würde ich die Sache angehen.
Mit freundlichen Grüßen
Fricke
RA