Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Voraussetzung dafür, dass überhaupt Minusstunden anfallen können, ist die Einrichtung eines Arbeitszeitkontos durch eine Dienstvereinbarung (§ 14d KAVO). Ich gehe davon aus, dass in Ihrem Fall eine solche Dienstvereinbarung besteht, ohne dass ein solcher Ausnahmefall wie die aktuelle Corona-Krise konkret geregelt wurde.
Grundsätzlich trägt der Arbeitnehmer das Risiko einer Schließung und muss dennoch das volle Gehalt weiterzahlen, § 615 BGB
.
In Ihrem Fall können Sie von zu Hause aus weiterarbeiten, und zwar anscheinend unbeschränkt, sodass Sie bei entsprechender Arbeitsauslastung durch den Arbeitgeber keine Minusstunden aufbauen würden. Hinzu kommt, dass der Träger weiterhin die volle finanzielle Unterstützung erhält und keine existenzbedrohenden Einbußen erleidet.
Daher halte ich einen einseitigen pauschalen Stundenabzug im Arbeitszeitkonto für nicht gerechtfertigt und unwirksam und Sie sollten diesem Vorgehen, wenn es denn tatsächlich geschieht, widersprechen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rückfrage vom Fragesteller
25.03.2020 | 22:28
Vielen Dank für Ihre Antwort.
...."Grundsätzlich trägt der Arbeitnehmer das Risiko einer Schließung"... ist Teil Ihrer Antwort.
Ich gehe davon aus, dass Sie Arbeitgeber meinten?
Mit freundlichen Grüßen
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
25.03.2020 | 22:53
Vielen Dank für Ihre Nachfrage. Bitte entschuldigen Sie den Tippfehler, es sollte natürlich Arbeitgeber heißen!
Mit freundlichen Grüßen