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Diese Antwort ist vom 14.11.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre gestellte Frage beantworte ich wie folgt:
Eine Verrechnung von Zeitguthaben mit Ihren Urlaubsansprüchen ist nicht zulässig. Sie sollten den Arbeitgeber schriftlich auffordern, die verrechneten Zeiten dem Zeitguthaben wieder zuzuschreiben. Dabei rate ich davon ab, dies in einem gemeinschaftlichen Schreiben zu tun. Im Streitfall muss jeder Arbeitnehmer für sich seine eigenen Ansprüche darlegen; es bestehen sicherlich unterschiedliche Verrechnungszeiten bei den einzelnen Kollegen. Jeder der Kollegen sollte den Arbeitgeber für sich mittels Angaben der eigenen konkreten Zeiten und Ansprüche auffordern.
Ob die gutgeschriebenen Arbeitsstunden letztlich vergütet werden oder in Freizeit abgegolten werden, ist abhängig von der Vereinbarung mit dem Arbeitgeber. Dazu können hier keine weiteren Angaben gemacht werden.
Ein Anspruch auf einen schriftlichen Arbeitsvertrag haben Sie nach § 2 Nachweisgesetz, sofern das Arbeitsverhältnis länger als einen Monat besteht. Fordern Sie den Arbeitgeber ebenfalls schriftlich auf, die Niederschrift der Vertragsbedingungen zu erstellen.
Ihre Ansprüche verjähren erst nach drei Jahren. Sofern keine anderweitigen Verfallsklauseln, z.B. durch einen anwendbaren Tarifvertrag, bestehen, können Sie Ihre Ansprüche aus dem laufenden Kalenderjahr geltend machen, soweit bereits fällig.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick in der Sache verschafft zu haben. Ich weise darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Matthes
Rechtsanwalt
Nachfrage vom Fragesteller
14.11.2008 | 13:50
Hallo Herr Matthes,
vielen Dank für die schnelle und auch gründliche Antwort.
Die rechtliche Lage ist uns jetzt schon bekannt. Üblicherweise reagiert ein AG häufig auf solche Mittarbeiter mit Kündigung
Deshalb war unser Gedanke, das wir alle gemeinsam in einem Schreiben die Einhaltungen der gesetzl. Bestimmungen fordern, ohne dass jetzt jeder einzelne aufschlüsselt, wie viele Guthaben stunden ihm ungerechtfertigter Weise, anstelle des zustehenden Urlaubes abgezogen wurden.
Jetzt ist es im Arbeitsrecht bei Streitigkeiten aber auch so, das in 1. Instanz die Kosten/Gebühren jede Partei selber tragen muss, unabhängig davon ob er obliegt oder unterliegt.
Deshalb suchen wir nach einem Weg den AG zu "überzeugen" ohne eine gerichtl. Streitfall herbeizuführen.
Da jedem von uns noch bezahlter gesetzl. Urlaub zu steht, gleichzeigtig alle auch noch über ausreichend Guthabenzeit verfügen, eine Auszahlung schon deshalb nicht in Frage käme, weil damit die zulässigen Verdienstobergrenzen (12x400€) überschritten würde, können Sie bitte noch eine Ausage bezügl. der Richtigkeit folgender Information machen.
"läßt er Sie Mehrarbeit und das auf Dauer ausführen ist es keine geringfügige Beschäftigung mehr sondern eine Abgabenpflichtige das heißt Steuern, Versicherung, Sozialabgaben, Krankenkasse und somit macht er sich Strafbar."
Also ein Hinweis bei der Finanzbehörde könnte ebenfalls eine Änderung bewirken?
Vielen Dank
Nachfrage vom Fragesteller
14.11.2008 | 13:50
Hallo Herr Matthes,
vielen Dank für die schnelle und auch gründliche Antwort.
Die rechtliche Lage ist uns jetzt schon bekannt. Üblicherweise reagiert ein AG häufig auf solche Mittarbeiter mit Kündigung
Deshalb war unser Gedanke, das wir alle gemeinsam in einem Schreiben die Einhaltungen der gesetzl. Bestimmungen fordern, ohne dass jetzt jeder einzelne aufschlüsselt, wie viele Guthaben stunden ihm ungerechtfertigter Weise, anstelle des zustehenden Urlaubes abgezogen wurden.
Jetzt ist es im Arbeitsrecht bei Streitigkeiten aber auch so, das in 1. Instanz die Kosten/Gebühren jede Partei selber tragen muss, unabhängig davon ob er obliegt oder unterliegt.
Deshalb suchen wir nach einem Weg den AG zu "überzeugen" ohne eine gerichtl. Streitfall herbeizuführen.
Da jedem von uns noch bezahlter gesetzl. Urlaub zu steht, gleichzeigtig alle auch noch über ausreichend Guthabenzeit verfügen, eine Auszahlung schon deshalb nicht in Frage käme, weil damit die zulässigen Verdienstobergrenzen (12x400€) überschritten würde, können Sie bitte noch eine Ausage bezügl. der Richtigkeit folgender Information machen.
"läßt er Sie Mehrarbeit und das auf Dauer ausführen ist es keine geringfügige Beschäftigung mehr sondern eine Abgabenpflichtige das heißt Steuern, Versicherung, Sozialabgaben, Krankenkasse und somit macht er sich Strafbar."
Also ein Hinweis bei der Finanzbehörde könnte ebenfalls eine Änderung bewirken?
Vielen Dank
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
15.11.2008 | 15:46
Sie sollten Ihre Ansprüche vor dem Arbeitsgericht durchsetzen, wenn der Arbeitgeber nicht einlenkt. Die Ankündigung, den Arbeitgeber bei Behörden zu melden, wenn sich die Bedingungen nicht ändern, sollten Sie unterlassen. Unter Umständen kann eine solche Ankündigung im schlimmsten Fall als Versuch der strafbaren Nötigung zu werten sein.
Eine sozialversicherungsrechtliche Bewertung der Sache war nicht Gegenstand der Ausgangsfrage.
Mit freundlichen Grüßen