Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Der Bundesgerichtshof hat festgestellt, dass auch bei minderjährigen Kindern, bei denen der betreuende Elternteil seiner Unterhaltsverpflichtung durch die Betreuung eigentlich nachkommt, der von Ihnen zitierte § 1603 III 2 BGB
Anwendung findet. Auch bei minderjährigen Kindern kann der andere Elternteil damit u.U. zum Barunterhalt hinzugezogen werden.
Dies hat der BGH in einer Entscheidung vom 4.5.11 (AZ: XII ZR 70/09
) ausgeführt und dort einen betreuenden Vater, dessen Einkünfte zwischen 1600 € und 1900 € lagen, am Barunterhalt beteiligt. Allerdings wurde dort festgestellt, dass die barunterhaltspflichtige Mutter, die 1078 € verdiente, nicht in der Lage sei, zusätzliche Einkünfte zu erwirtschaften. Eine weitere Tätigkeit könne ihr nicht abverlangt werden, so dass keine fiktiven Einkünfte hinzugerechnet werden können.
Eine ähnliche Entscheidung traf das OLG Brandenburg am 17.1.06 (AZ: 10 UF 91/05
): Dort wurde entschieden, dass der betreuende Elternteil den Barunterhalt komplett zu übernehmen hat, wenn er doppelt so viel verdient wie der eigentlich barunterhaltspflichtige Elternteil.
Bezüglich der fiktiv zuzurechnenden Einkünfte sehe ich für Sie ein gewisses Risiko: Zwar verdient Ihr geschiedener Mann sehr viel mehr als Sie. Das entbindet Sie jedoch nicht von Ihrer erhöhten Erwerbsobliegenheit. Sie müssen alles Zumutbare tun, um den Kindesunterhalt sicherzustellen.
Damit der Selbstbehalt und der Mindestunterhalt gesichert sind, fehlen Ihnen bei 33 Stunden nur 106 € monatlich. Sie müssten aus meiner Sicht in einem Prozess darlegen, warum es Ihnen nicht möglich ist, diesen zusätzlichen Betrag zu verdienen, auch wenn Sie zusätzliche sieben Stunden pro Woche arbeiten.
Dass Sie während der Ehe im selben Umfang wie jetzt gearbeitet haben, ist leider unerheblich. Da Sie jetzt kein kleines Kind mehr betreuen, kommt es darauf nicht an.
Ob der Umstand, dass sich Ihr geschiedener Mann in zwei Jahren ohnehin am Unterhalt beteiligen muss, genügt, um Ihr Interesse an Ihrem aktuellen Arbeitsplatz höher einzustufen als die Unterhaltsverpflichtung, lässt sich nicht sicher vorhersagen. Es ist eine Wertungsfrage, die der jeweilige Richter individuell trifft.
Wenn Sie sich auf einen Prozess einlassen wollen, empfehle ich Ihnen dringend, sich dennoch auf Ganztagsstellen zu bewerben. Wenn Sie nachweisen können, dass Sie trotz diverser Bewerbungen keine Stelle finden, sind Sie leistungsunfähig. In diesem Fall müssen Sie nur im Rahmen Ihrer Leistungsfähigkeit zahlen.
Wenn Sie hingegen gar keine erfolglosen Bewerbungen vorlegen können, ist es für den Richter sehr viel leichter, zu unterstellen, dass Sie eine andere Erwerbstätigkeit finden könnten. Das Schreiben von Bewerbungen und die Vorlage der Absagen könnte aus meiner Sicht dazu verhelfen, dass Ihr Mann sich am Unterhalt beteiligen muss, wenn Sie keine andere Stelle finden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Fachanwältin für Familienrecht Anja Holzapfel, Rechtsanwältin
Diese Antwort ist vom 18.04.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Vielen Dank für Ihre sehr hilfreiche Beantwortung.
Mir bleibt unverständlich, warum der klar formulierte Satz 3 im § 1603 Absatz 2 keine Anwendung findet bzw. ignoriert wird. Er sagt doch eindeutig: "diese Verpflichtung (alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden) tritt nicht ein, wenn ein anderer Unterhaltspflichtiger Verwandter vorhanden ist" - was hier der Fall ist (und ich drücke mich ja nicht vor Arbeit, wie man sieht).
Nach dem Gesetzestext § 1603 müsste die erhöhte Erwerbs-obliegenheitspflicht spätestens mit Vollendung des 21. Lebensjahres enden. Ist das wenigstens eindeutig so - oder kann das noch darüber hinaus gehen?
Sehr geehrte Fragestellerin,
gerne beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:
§ 1603 III 2 BGB
ist nur dann eindeutig, wenn man ihn isoliert liest. § 1606 III 2 BGB
sagt hingegen, dass der betreuende Elternteil nicht zusätzlich Barunterhalt zahlen muss. Uneingeschränkt gilt § 1603 III 2 also z. B. dann, wenn das Kind bei keinem Elternteil, sondern bei Dritten wohnt.
Den "gedanklichen Spagat" zwischen diesen beiden Vorschriften stellt die BGH-Entscheidung, die ich Ihnen zitiert habe, aus meiner Sicht verständlich dar: Erst einmal ist der nicht betreuende Elternteil verpflichtet, alles Zumutbare zu unternehmen, um den Unterhalt sicherzustellen. Und nur in Ausnahmefällen kann der betreuende Elternteil dann zusätzlich belastet werden.
Da bei Ihnen das Problem der fiktiven Einkünfte besteht, sollten Sie dieses Argument durch entsprechende Nachweise für erfolglose Bewerbungen ggf. entkräften. Das erhöht Ihre Erfolgsaussichten!
Sie haben Recht: Spätestens mit dem 21. Lebensjahr endet die erhöhte Erwerbsobliegenheit. Sobald Ihr Kind volljährig ist und nicht mehr eine allgemeinbildende Schule besucht, ist er auch vor seinem 21. Geburtstag nicht mehr als privilegierter Volljähriger zu behandeln.
Mit freundlichen Grüßen aus Wunstorf
Anja Holzapfel