Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Da A und B - so nenne ich die Mieter der Einfachheit halber - den Mietvertrag gemeinsam unterschrieben haben, sind sie auch beide Mieter und können den Mietvertrag nur gemeinsam kündigen. Das ist bisher nicht geschehen. Die einseitige Kündigung von A ist unwirksam. A ist weiterhin Mieter und ihn treffen weiterhin sämtliche mietvertraglichen Verpflichtungen. Diesen kann er sich nicht durch eine alleinige Kündigung und Auszug entziehen. Natürlich darf A jederzeit ausziehen - er bleibt aber trotzdem weiterhin Mitmieter, bis er einvernehmlich aus dem Vertrag entlassen wird. Eine einseitige Kündigung und Auszug berühren also den Mietvertrag nicht.
Wenn B damit einverstanden ist, dass A aus dem Mietvertrag entlassen wird, können alle Beteiligten gemeinsam dies vereinbaren - also A, B und der Vermieter.
Sind aber B und/oder der Vermieter mit einem Ausscheiden des A nicht einverstanden, bleibt nur die gemeinsame Kündigung. A kann von B diese gemeinsame Kündigung verlangen. Bis dahin schulden A und B die gemeinsame Zahlung der Miete. Im Innenverhältnis muss A dem B seinen Anteil zahlen.
Zunächst sollte also geklärt werden, was B und der Vermieter wollen. Sind sie damit einverstanden, dass A aus dem Vertrag ausscheidet? Dann sollte das schriftlich fixiert werden.
Andernfalls ist A weiterhin Vertragspartei und A und B sollten sich einigen, ob A ggf. von B von allen Ansprüchen des Vermieters freigestellt wird. Kommt es zu keiner Einigung, bleibt A bis zur gemeinsamen Kündigung durch A und B weiterhin Mitmieter.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen