Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:
Das OLG Koblenz hat in einem vergleichbaren Fall entschieden, dass keine Haftung des Vermieters beim Sturz des Mieters auf einer lange benutzten Raumspartreppe besteht, obwohl diese nicht der DIN-Norm für Wohnungen entspricht (OLG Koblenz, Urteil vom 26.02.1996 – 12 U 532/95
). Dies gilt zumindest dann, wenn der Mieter Kenntnis vom Zustand der Treppe hatte und dennoch vorbehaltslos den Mietvertrag unterschrieben hat und eingezogen ist. Denn dann scheidet eine Vertragsverletzung aus. Und auch eine deliktische Haftung hat das Gericht verneint, da der Mieter den Zustand der Treppe kannte und diese bereits mehrfach genutzt hatte, ohne dass etwas passiert ist. Daher überwiegte das Verschulden des Mieters.
Etwas anderes würde aber gelten, wenn der Mieter die nicht ordnungsgemäße Treppe bemängelt hätte oder der Mangel für ihn nicht erkennbar war. In diesem Fall ist der Vermieter zumindest anteilig zum Schadensersatz verpflichtet, wenn die Treppe tatsächlich nicht den einschlägigen Bauvorschriften entspricht (OLG Dresden, Urteil vom 28.07.2006 – 5 U 581/06
). Hierbei ist auch zu beachten, dass bei einer Treppe, die nicht den einschlägigen Bauvorschriften entspricht, grundsätzlich der erste Anschein für ein Verschulden des Vermieters spricht.
Ein 100%iger Ausschluss der Haftung wird deshalb schwer möglich sein, solange die Treppe nicht der DIN-Norm entspricht. Sie sollten die Treppe daher zumindest soweit verkehrssicher machen, wie es möglich ist und den Mieter darauf hinweisen, dass die Benutzung der Treppe besondere Sorgfalt erfordert und auch dessen Besucher darauf hingewiesen werden sollten.
Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 23.03.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Jan Wilking
Brandsweg 20
26131 Oldenburg
Tel: 0441-7779786
Web: http://www.jan-wilking.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Jan Wilking
Sehr geehrter Herr Wilking,
kann man nicht die Haftung auf den Mieter übertragen oder dem Mieter kündigen, wenn man das Risiko nicht tragen möchte?
Mit freundlichen Grüßen
Vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:
Da Sie als Vermieter eine so genannte "Garantiehaftung" für Mängel übernehmen, die bereits bei Vertragsschluss vorliegen (§ 536a BGB
), dürfte es an einem berechtigten Interesse für eine vermieterseitige Kündigung fehlen (ggf. hat aber der Mieter ein Kündigungsrecht). Sie können aber versuchen, mit dem Mieter einen Haftungsausschluss in Bezug auf die Treppe zu vereinbaren und somit den Mietvertrag zu ergänzen. Dies ist gemäß § 536d BGB
grundsätzlich möglich, evtl. enthält Ihr Mietvertrag sogar schon eine solche Klausel. Bezüglich der konkreten Formulierung sollten Sie sich aber anwaltlich oder von einem Vermieterverein beraten lassen, damit diese Vereinbarung im Streitfall auch vor Gericht Bestand hat.
Sie sollten zur Sicherheit auch mit Ihrem Versicherungsvertreter besprechen, inwieweit dieses Risiko von einer Haftpflichtversicherung abgedeckt werden kann.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und verbleibe
mit freundlichen Grüßen