Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:
Minderungsansprüche stehen dem Mieter nicht zu, wenn er bei Vertragsschluss den Mangel der Sache kennt.
Nimmt der Mieter eine mangelhafte Sache an, obwohl er den Mangel kennt, so kann er Mietminderungs- und Schadensersatzansprüche nur geltend machen, wenn er sich seine Rechte bei der Annahme vorbehält (vgl. § 536 b BGB
).
Wenn Ihre Mutter bei Vertragsschluss bzw. bei Annahme der Sache 2005 Kenntnis von der Mangelhaftigkeit der Fenster hatte, wäre eine Mietminderung insoweit ausgeschlossen.
Ihre Mutter hat sich nach Ihrem Sachvortrag bei Übergabe der Mietsache auch nicht Minderungsrechte vorbehalten.
Bei Mietzahlungen ohne Vorbehalt über längere Zeit kann insoweit auch Verwirkung eingetreten sein (vgl. NJW-RR 2003, 153
).
Die Aussichten Ihrer Mutter in dieser Angelegenheit bewerte ich daher als wenig erfolgversprechend.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die moderne Kommunikation ermöglicht insoweit auch die Überbrückung größerer Entfernungen. Einstweilen verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt -
Hamburg 2008
info@kanzlei-roth.de
www.kanzlei-roth.de
Tel. 040/317 97 380
Fax: 040/31 27 84
Johannisbollwerk 20
20459 Hamburg
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 29.09.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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