Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben wie folgt beantworte:
Im Bereich der Haftung für Mietwagen kommt es regelmäßig zu Streitigkeiten wegen angeblicher Schäden.
Nach den rechtlichen Regelungen haftet der Mieter nur bei Verschulden für Schäden am Mietwagen.
Daher hat auch das Mietwagenunternehmen die Beweislast, daß der Schaden von Ihnen verursacht wurde.
Nach der Rechtsprechung gibt es dafür den Anscheinsbeweis, wenn der Schaden während der Zeit entstanden war, in denen der Mietwagen in ihrer Obhut war.
Das LG Landshut konkretisiert die Beweislast wie folgt:
„Im Rahmen des § 280 Abs. 1 BGB obliegt dem Vermieter der Beweis für die anspruchsbegründenden Tatbestandsmerkmale.
Er muss beweisen, dass überhaupt ein Schaden vorliegt und dass dieser bei Beginn des Mietverhältnisses noch nicht vorhanden war; für den Nachweis des nachträglichen Eintritts kommt ihm die Beweiskraft eines Übergabeprotokolls zugute.
Ferner muss er beweisen, dass die Schadensursache aus dem Obhutsbereich des Mieters stammt, eine Beweislastumkehr hinsichtlich der Kausalität findet nicht statt. Diese Nachweispflicht erfüllt der Vermieter dadurch, dass er eine Schadensursache aus seinem Pflichtenkreis ebenso ausschließt wie eine Verursachung durch andere Mieter oder Dritte."
Nach ihrer Schilderung ist von Ihnen kein Schaden verursacht worden. Daher ist der Vermieter in der Beweispflicht, daß der Schaden von Ihnen bzw. in der Zeit ihrer Obhut verursacht worden ist, die AGB von Avis können die o.g. Regelungen zur Beweislast nicht aushebeln.
Wenn Avis dieser Nachweis nicht gelingt, können Sie den Anspruch ablehnen.
Daher empfehle ich Ihnen nachweisbar schriftlich – per Einwurf/Einschreiben – die Forderung zurückzuweisen.
Stellen Sie noch einmal ausdrücklich klar, daß von Ihnen keinerlei Schäden an den Felgen verursacht wurden und lehnen Sie die Forderung des Vermieters ab.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Mack
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Mack
Throner Str. 3
60385 Frankfurt am Main
Tel: 069-4691701
E-Mail: