Sehr geehrte Fragestellerin,
gerne beantworte ich Ihre Frage.
Nein, Ihr Vermieter kann Sie nicht ohne weiteres vor die Tür setzen. Ob Ihre Mietrückstände für eine Kündigung ausreichten, kann ich nicht beurteilen. Selbst wenn die Kündigung zu Recht erfolgte, müsste der Vermieter erst eine Räumungsklage vor dem zuständigen Amtsgericht erheben. Erst wenn Sie gerichtlich zur Räumung verurteilt worden sind, könnte der Vermieter durch den Gerichtsvollzieher eine Zwangsräumung vornehmen lassen. Wenn der Vermieter selbst versuchen sollte die Wohnung zu räumen, wäre dies verbotene Eigenmacht. Der Vermieter muss den Rechtsweg einhalten.
Auf Ihren Antrag hin würde das Gericht auch nach § 721 I ZPO
eine angemessene Räumungsfrist ermöglichen.
Sollte die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil laufen, hätten Sie notfalls noch die Möglichkeit einen Räumungsschutzantrag nach § 765 a ZPO
zu stellen. Hier würden auch Belange von minderjährigen Kindern berücksichtigt. Kurz vor oder nach einer Geburt, würde sicherlich keine Zwangsräumung erfolgen, allerdings ist Räumungsschutz immer eine Ausnahme zur Vermeidung nicht zumutbarer Härten.
Notfalls würde Ihnen eine Unterkunft gestellt.
Sie sollten es aber so weit nicht kommen lassen, sondern möglichst vor Erhebung einer Räumungsklage eine neue Wohnung beziehen. Einfach abwarten wäre jetzt die falsche Lösung.
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Diese Antwort ist vom 12.12.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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