Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Vertragsklauseln sind nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden. Dabei müssen die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde gelegt werden.
Nach diesen Maßstäben führt die Auslegung der Klausel in Ihrem Fall dazu, dass nicht bloß ein einmaliges Optionsrecht, sondern, wie in gewerblichen Mietverhältnisses auch üblich, ein jährliches Optionsrecht vereinbart werden sollte, dass jeweils 6 Monate vor Ablauf der regulären Vertragslaufzeit ausgeübt werden muss. Neben dem Wortlaut "1 weiteres Jahr" spricht auch der bisherige Vollzug des Mietverhältnisses für dieses Auslegungsergebnis. Schließlich dürften beide Parteien übereinstimmend davon ausgegangen sein, dass das Optionsrecht bereits mehrfach ausgeübt wurde.
Insgesamt gehen Sie nach meiner Rechtsauffassung daher Recht der Annahme, dass das Mietverhältnis (regulär) bei Kündigung bis spätestens 31.12.2019 zum 30.06.2020 endet.
Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei der Abwicklung des streitigen Mietverhältnisses anwaltliche Unterstützung benötigen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit gern zur Verfügung, da meine auf das Miet- und Wohnungseigentumsrecht spezialisierte Kanzlei gerade auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung vollständig angerechnet werden. Soweit Sie rechtschutzversichert sein sollten, kann zudem auch eine kostenfreie Deckungsanfrage für Sie gestellt werden.
Ich hoffe ansonsten, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Dipl.iur. Mikio A. Frischhut
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