Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Da die Kitten aber nicht bei mir bleiben verstoße ich doch nicht gegen den Mietvertrag wenn ich für 12 Wochen mehr als 2 katzen habe oder?
Diese Frage ist nicht leicht zu beantworten, denn im Grunde würden Sie gegen den Mietvertrag verstoßen. Sofern ich dem Sachverhalt entnehme, dass Sie eine Katze haben und nunmehr in baldiger Zeit darüber hinaus eine gewisse Anzahl von Kitten dazu bekommen und laut Mietvertrag nur die Haltung von 2 Katzen erlaubt ist.
Einfach gesagt, da Kitten auch Katzen sind würden Sie gegen die angegebene Anzahl verstoßen, denn ein Zeitraum von mehr als 12 Monaten ist leider keine vorübergehende Unterbringung im engeren Sinne.
Demzufolge sollten Sie mit dem Vermieter eine entsprechende Vereinbarung schließen.
Da meine Vermieterin mich unter Druck setzen will das lediglich 2 katzen im Vertrag stehen. Kann ich meine Wohnung gekündigt bekommen wenn ich vorübergehend mehr als 2 katzen "beherberge"?
Eine Kündigung ohne Weiteres wäre wohl schwer durchsetzbar, aber nicht gänzlich ausgeschlossen. I.d.R. ist bei einem Tierhaltungsverstoß zuvor eine Abmahnung erforderlich, sodass nach erfolgter Abmahnung dann auch eine fristlose Kündigung möglich wäre.
Zu Ihren Gunsten können hier die besonderen Umstände des Einzelfalls sprechen, denn mit dieser besonderen Situation ist eine allgemeine Einschätzung der Rechtslage schwierig.
Sofern Sie daher keine Zucht beabsichtigen, die Geburt der Kitten eben zufällig naturgegeben ist und Sie sich gegenüber dem Vermieter verpflichten, den Mietvertrag entsprechend zu wahren, sprich für die Vermittlung und Abgabe der Tiere nach angemessener Zeit zu sorgen, und solange von den Kitten keine Beeinträchtigung der Mietsache ausgeht, dürfte eine fristlose Kündigung als auch ordentliche Kündigung ausgeschlossen sein.
Demzufolge sollten Sie mit dem Vermieter insoweit auf eine Vereinbarung hinwirken und sich entsprechend verpflichten die Katzen/Kitten nach Ablauf der angemessenen Zeit abzugeben, damit Sie für den Fall eines Rechtsstreites im Vorhinein dem Vermieter den Wind aus den Segeln nehmen, wenn dieser sich nicht darauf einlässt und Ihre gute entschuldigte Absicht zeigen können.
Alternativ bliebe sonst nur das Aussitzen eines Rechtsstreits, da dieser gewöhnlich mehr als 3 Monate dauern kann und die Kitten zwischenzeitlich vermittelt würden, würde die zuvor gezeigte Absicht bestätigt werden, sodass dann ggf. aufgrund des Einzelfalls ev. eine positive Entscheidung des Gerichts herbeigeführt werden kann,
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Sascha Lembcke
Antwort
vonRechtsanwalt Sascha Lembcke
Harmsstraße 83
24114 Kiel
Tel: 0431 88 70 49 75
E-Mail:
Rechtsanwalt Sascha Lembcke
12 Wochen nicht 12 Monate wobei sie 6 Wochen davon Regungslos in einer Kiste liegen weil sie Blind sind und von der Mutter versorgt werden müssen. Selbstständiges umherlaufen und spielen beginnt ab der 6 - 7 Woche also Lebensgeräusche können über einen realistischen Zeitraum von 5 Wochen (1 Monat und 1 Woche) entstehen.
Entschuldigen Sie bitte den Schreibfehler von "Monat" anstatt Wochen.
Aber im Ergebnis ändert dies dennoch nichts. Klar, ist die Beeinträchtigung in der Anfangszeit wohl sehr gering, solange die Kitten nicht aktiv sind, gleichwohl dennoch werden diese im weiteren Verlauf aktiver werden, was dann auch eine gewisse Geräuschkulisse mit sich bringen kann und auch Einwirkungen auf die Mietsache annehmen lässt.
Verstehen Sie mich bitte nicht falsch. Bei allem Verständnis für Ihre Lage und für Katzen ist die Rechtslage in Ihrem Fall nicht ganz eindeutig. Da im Mietrecht regelmäßig sog. Einzelfallentscheidungen getroffen werden, kann man Ihren Sachverhalt auch nur recht allgemein beantworten.
Eine Kündigung kann gerechtfertig sein, wenn die Einwirkungen auf die Mietsache hoch und für den Vermieter unzumutbar ist, ist diese gering und lediglich von vorübergehnder geringer Natur , wird eine Kündigung eher scheitern.
Damit will ich zumindest sagen, dass die Chancen für Sie nicht schlecht stehen. Sie werden die Katze nicht abgeben müssen, die Kitten aber schon, was ja auch beabsichtigt ist. Aber die Rechtsfrage bleibt hier offen, sodass diese nur abschließend im Zweifel durch ein Gericht geklärt werden kann.
Daher würde ich auch eher empfehlen mit dem Vermieter eine außergerichtliche Einigung zu erzielen, um spätere Rechtsfragen deren Klärung i.d.R. 50 : 50 Risiko für beide Parteien bedeutet, verbindlich zu regeln.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Sascha Lembcke