Sehr geehrter Fragestellerin,
wenn der Mietvertrag ausdrücklich nur von Sonntag bis Freitag läuft, darf der Mieter das Appartement am Samstag nicht benutzen bzw. und muss es am Freitag zu den ggf. im Mietvertrag vorgegebenen Abreisezeiten räumen.
Eine Kündigung seitens des Mieters zum Ende dieses Monats dürfte nicht rechtens sein, er muss sich an die Frist des § 573 c BGB
halten, wonach eine Kündigung nur bis zum dritten Werktag zum Ende des übernachsten Monats möglich ist. Aktuell wäre also Ende Mai der Beendigungstermin. Eine kürzere Kündigungsfrist kann zwar gemäß § 573 c Abs. 2 BGB
für Wohnraum, der nur zum vorübergehenden Verbrauch überlassen ist, vereinbart werden. Eine solche Regelung gibt es jedoch nach Ihrer Mitteilung nicht.
Mit freundlichen Grüßen
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Diese Antwort ist vom 10.02.2015 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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10.02.2015
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09:36
Antwort
vonRechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler
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