Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:
Nach § 543 BGB
kann jede Vertragspartei das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen.
Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
Allerdings kann der Mieter seinen Mietvertrag nicht deshalb kündigen, weil der erwartete Umsatz ausgeblieben ist bzw. das Geschäft schlecht läuft, weil nicht der Vermieter, sondern der Mieter stets das Risiko der Umsatzentwicklung trägt.
Insoweit steht Ihnen - nach Ihren Angaben - kein wichtiger Grund zur Seite, der zur außerordentlichen Kündigung berechtigte.
Es verbleibt die Möglichkeit, mit dem Vermieter das Gespräch zu suchen, in welchem Sie Ihre Situation schildern und um einen Aufhebungsvertrag ersuchen. Der Vermieter dürfte auf dieses Angebot allerdings nur eingehen, wenn Sie einen Nachmieter stellen könnten.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Einstweilen verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt -
Hamburg 2007
info@kanzlei-roth.de
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 05.10.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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