Sehr geehrter Fragesteller,
auf Grundlage der durch Sie mitgeteilten Informationen beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Wohnraum darf in Deutschland in aller Regel nur unbefristet vermietet werden, es sei denn es treten besondere Umstände hinzu. Deshalb habe ich nach Ihren Angaben bei einer fremdgenutzten Wohnung, in der nicht der Vermieter mitwohnt und gleichzeitig unmöblierten Wohnung keinen Anhaltspunkt anzunehmen, dass eine langfristige Vermietung in diesem Fall unzulässig oder eine Pflichtverletzung ist. Für den Verkauf ist die Vermietung auch nicht zwingend ein Nachteil, da man entweder ohnehin vermieten möchte oder aber im Falle von Eigenbedarf als neuer Eigentümer auch dem Mieter kündigen darf.
Das halte ich deshalb grundsätzlich nicht für zu beanstanden.
Was die Höhe der Miete betrifft muss man sich am den ortsüblichen Mieten oder falls vorhanden am Mietspiegel orientieren.
Wenn zu Marktbedingungen an die Tochter vermietet wurde halte ich das zwar nicht für besonders umsichtig, aber auch nicht per se für rechtswidrig.
Wenn die Wohnungen schnell und zu Marktbedingungen vermietet würden, dann sollte man sehr vorsichtig mit dem Vorwurf einer Pflichtverletzung sein, da bei einer marktüblichen Miete auch kein Schaden ersichtlich ist.
Die Betreuerin ist im Übrigen auch der Betreuten verpflichtet und nicht etwaigen Erben.
Es gibt keine Möglichkeit aufgrund des Immobilienwertes die Höhe der Miete zu errechnen. Umgekehrt sagt man aber im der Regel, dass eine Immobilie nicht mehr als 20 Jahresmieten kosten sollte, das ist eine Faustregel.
Mit freundlichen Grüßen
-Rechtsanwältin-
Antwort
vonRechtsanwältin Sonja Stadler
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