Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. ? Besteht ein „Zwangslauf" zwischen „Nachlassgericht" und Insolvenzverwalter.
Befindet sich ein Erbe im Zeitpunkt des Anfalls der Erbschaft in einem Insolvenzverfahren, so gehört diese gem. § 35 InsO
zur Insolvenzmasse. Der Erbe ist in diesen Fällen daher verpflichtet, dem Insolvenzverwalter den Nachlass vollständig zum Zwecke der Befriedigung der Insolvenzgläubiger herauszugeben.
Da dem Amtsgericht das Insolvenzeröffnungsverfahren bekannt ist, weiß auch das Nachlassgericht davon und wird den Insolvenzverwalter entsprechend unterrichten.
Zudem ist der Insolvenzschuldner nach § 295 Abs. 1 Nr. 2 verpflichtet, eine Erbschaft dem Insolvenzverwalter zu melden und zur Hälfte an diesen abzutreten.
Tut der Insolvenzschuldner dies nicht, macht er sich einer Insolvenzstraftat strafbar.
2. Wie und wie lange muss Nachfrist z.B. für Garten, Müllentfernung usw. gegeben werden
Eine Frist muss immer angemessen sein. Nach der Rechnung des Bundesgerichtshofes eine Frist angemessen, wenn sie wenigstens zehn Werktage lang ist. Allerdings sind bei einer solchen Fristsetzung die Begleitumstände zu berücksichtigen. Da es sich vorliegend um umfangreiche Arbeiten handelt, sollte die Frist hierbei etwa drei Wochen liegen.
3. Die Mieter würden von uns zunächst eine Zahlungsaufforderung (Auflistung) erhalten (Zahlungs-Frist?).
Für eine Zahlungsfrist geht bereits oben gesagtes, wobei ich eher zu einer kürzeren Frist von genau zehn Werktagen tendiere.
Sollte diese nicht eingehalten werden, sollte mit einer weiteren Frist von maximal einer Woche gemahnt oder eben direkt ein Mahnverfahren eingeleitet werden.
4. Falls eine Rechtschutzversicherung besteht: Sind die Mieter verpflichtet unsere Rechtsanwalts- und Gerichtskosten für die von ihnen verlorenen Klagen durch ihre Versicherung begleichen zu lassen?
Nein, denn die Mieter sind Vertragspartei der Rechtsschutzversicherung. Als Vertragspartei können Sie Ihre Rechtschutzversicherungen Anspruch nehmen müssen dies jedoch.
Wenn Sie das Gerichtsverfahren gewonnen haben, müssen/können Sie das Kostenfestsetzungsverfahren betreiben. Das bedeutet, dass Sie einen Antrag bei Gericht stellen, dass die Ihnen entstandenen Kosten gegen den Gegner festgesetzt werden. Dann erhalten Sie mit dem Kostenfestsetzungsbeschluss einen sogenannten vollstreckbaren Titel, aus dem Sie 30 Jahre lang vollstrecken können.
5. ? Müssen die Mieter Auskunft über eine mögliche Rechtschutzversicherung geben?
Nein, dazu sind die Mieter nicht verpflichtet.
Ich hoffe, nichts vergessen zu haben.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 23.09.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Michael Grübnau-Rieken, LL.M., M.A.
Holstenplatz 9
25335 Elmshorn
Tel: 06704017745
E-Mail:
Rechtsanwalt Michael Grübnau-Rieken, LL.M., M.A.
Vielen Dank für Ihre Antworten aus denen sich gerade, weil sie so klar und kurz sind, Nachfragen ergeben.
O Nachlassgericht wäre in Weißwasser (Thüringen), das Insolvenzgericht ist in Tostedt (Niedersachsen). Daraus ergibt sich die Frage, ob das Nachlassgericht und das Insolvenzgericht entsprechende Kontakte haben.
Falls bereits irgendwelche Veräußerungen stattgefunden haben (z.B. die Mutter in eine kleinere Wohnung gezogen ist und den Verkaufserlös ihres Hauses irgendwie an ihre Kinder verteilt hat, ließe sich das kaum nachzuweisen).
O Rechtschutzversicherung der Mieter. Durch die Privatinsolvenz sind sie z.Z. vor Vollstreckung unserer Anwalts- und Gerichtskosten geschützt (Selbstbehalt). Für mich besteht aber die Frage, ob sie nicht doch, wenn sie die Kosten durch ihre Rechtschutzversicherung erstattet bekommen könnten, diese Möglichkeit ausschöpfen müssen.
O Kostenfestsetzungsverfahren
Hier habe ich erst von Ihnen gelernt, dass die Erstattung der eigenen Kosten beim Gericht geltend gemacht werden muss (es genügt nicht, die Forderung „formlos" an die Gegenseite zu richten).
In der Nebenkostenvorauszahlungsklage wird das Kostenfestsetzungsverfahren von unserem Rechtsanwalt verfolgt.
Allerdings war vor der Klage ein anderer RA beauftragt. Dieser hat gegen hohes Honorar zwar Schreiben an die gegnerische Seite gerichtet, ist aber nicht oder erst nach Verzögerungen konkret geworden (Abmahnung, Klage). Deshalb haben wir ihm das Mandat entzogen.
? Sollte der jetzt in dieser Angelegenheit erfolgreich beauftragte RA die Rechnung seines „Vorgängers" in das Kostenfestsetzungsverfahren einbeziehen (ca. 450€). Könnte die Rechnung an das Gericht nachgereicht werden?
(Die Richtigkeit der vorhergehenden Nebenkostenabrechnung wurde unter obskuren Vorwänden immer wieder angefochten. Anstatt eine detaillierte Gegenrechnung aufzustellen, wurde die Vorauszahlung für 2014 willkürlich in verringerter Höhe geleistet. Zur Verhandlung ist der gegnerische Anwalt nicht erschienen. Urteil in Abwesenheit).
In der Kautionsangelegenheit war in der Vorphase (vor der Klage) ebenfalls der RA beauftragt, dem wir das Mandat entzogen haben. Auch da sind teure Schreiben verfasst worden ohne konkret die Berechtigung des Rechts auf Einsichtnahme zurückzuweisen.
Letzthin habe ich die Angelegenheit erfolgreich zu Ende gebracht.
? Sollten wir auch dafür die Rechnung des RA an das Gericht nachreichen
(Nach 5 Jahren Mietdauer, wurde die Vorlage des Kautionssparbuchs mit einer Frist von 2 Wochen unter sofortiger Klageandrohung gefordert. Es folgte eine Strafandrohung wegen möglicher Unterschlagung. Später wurde noch die aktuelle Abrechnung der Zinsen und die zukünftig jährliche Wiederholung der Kautionsvorlage verlangt (vom Gericht Berechtigung für beides abgewiesen). Letzthin ist das Gericht meinem Argument gefolgt, dass die Kaution bereits durch den Vorvermieter gepfändet war und bei der Pfändung die Gerichtsvollzieherin die Richtigkeit der Anlage festgestellt hat. Dieses war der Gegenseite bekannt. Somit war die Klage als solche von vornherein unberechtigt).
Mahnverfahren: Hier habe ich durch Sie die Sicherheit gewonnen, das meine vorgesehene Vorgehensweise grundsätzlich richtig ist. Gerade bei den Mietschulden ist die Erwirkung eines Titels über das Mahnverfahren wichtig. Erst 2019 wäre die Feststellung schwieriger.
Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Nachfragen möchte ich gerne beantworten:
Bei zwei bundeslandübergreifenden Gerichten ist eine Kommunikation kaum gegeben. Beide Gerichte im selben Haus sind besteht die Möglichkeit der gerichtsinternen Kommunikation.
Wie bereits genannt liegt die Insolvenzordnung den Schuldner entsprechende Meldepflichten auf, bei deren Verstoß er sich strafbar macht.
Überdies hat der Inhaber eines Titels die Möglichkeit über den Gerichtsvollzieher entsprechende Informationen einzuholen. Das ist etwas nervtötend, da man immer mit Gebühren in Vorleistung gehen muss.
Der Versicherungsnehmer hat gegen seinen Versicherer einen sogenannten Freihalteanspruch.
Diesen kann, muss er aber nicht geltend machen.
Dies ist Ausfluss der sogenannten Privatautonomie, die nicht Dritten gegenüber gilt.
Die Kosten des Vorgängerrechtsanwaltes können nur dann geltend gemacht werden, wenn der Anwaltswechsel notwendig war. Ein einfach so vorgenommener Anwaltswechsel trifft nicht die Gegenseite.
Es werden dem Gericht nicht einfach Rechnung übersandt, sondern es wird ein förmlicher Kostenfestsetzungsantrag gestellt und die Kosten werden im einzelnen benannt.
Dieser Kostenfestsetzungsantrag wird der Gegenseite dann zur Stellungnahme übersandt.