Sehr geehrte Ratsuchende,
gerne nehme ich zu Ihrer Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Angaben und Ihres Einsatzes wie folgt Stellung:
Grundsätzlich haftet jede Person nur für ihre eigene Schulden, niemand haftet für die Schulden eines anderen. Eine Mithaftung kommt nur in Frage, wenn eine Ehepartner bürgt oder etwa den Mietvertrag mitunterschrieben hat.
In Ihrem Fall meinen Sie, dass Herr Schatz ein Schreiben angesetzt hat, dass er für seine eigene Mietschulden einsteht und er für sie aufkommen will. Dies haben Sie bei der IVAG eingereicht. Der Inhalt des Schreibens bzw. die Wortwahl ist in einer Urkunde sehr wichtig, wenn dort ein Wort zur Haftung bestand, leitet die IVAG Ihre Haftung von dem Schreiben ab.
Sie können mangels Verlust auch nicht nachweisen, dass diese Mietschulden nicht Ihnen gehört, da Sie beim Umzug das Schreiben verloren haben. Als Beweismittel ist dieses Schreiben in Ihrem Falle sehr wichtig.
Sie können diese Sache folgendermaßen klären:
Reicht Ihr Einkommen nicht aus, die rückständige Miete zu bezahlen, können Sie beim Arbeitsamt (Hartz-IV) einen Antrag auf Übernahme der Mietschulden stellen. Das Arbeitsamt wird Ihnen die Mietrückstände nur bewilligen, sofern die zukünftigen Mietzahlungen sichergestellt sind und wenn die Übernahme zur Sicherung der Unterkunft gerechtfertigt ist und ohne die Hilfe Obdachlosigkeit einzutreten droht. Obdachlosigkeit droht Ihnen bei Kündigung der Wohnung bzw. bei einer Räumungsklage. Gerechtfertigt ist eine Übernahme nur, wenn bisher keine Mietschulden aufgetreten sind und wenn ihre Miete angemessen ist (z.B. preiswerter Mietzins und kein zu großer Wohnraum).
Je nach Ihrer finanziellen Situation können die Mietrückstände vom Arbeitsamt als einmalige Beihilfe oder als Darlehen gewährt werden. Wenn keine akute Obdachlosigkeit droht, wird das Arbeitsamt in den seltensten Fällen Hilfe leisten.
Weitere Alternative wäre in Ihrem Fall, da Sie auch für die Mietschulden Ihrer Mutter aufkommen, also zwei Schuldenverfahren, über ein Privatinsolvenzverfahren zu denken. Nur so können Sie sich von den Schulden lösen. Lassen Sie sich von einer Schuldenberatungsstelle bzw. von eine/r Rechtsanwalt(in) in Ihrem Ort dazu beraten.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann,
sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen
übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.
Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Ahmet Aktug
Rechtsanwalt