Sehr geehrter Fragesteller,
die Rückforderung von zuviel gezahlter Miete wegen der Angabe einer falschen Wohnflächen unterliegt der Verjährung; BGH, Urteil v. 29.06.11, Az. VIII ZR 30/10
.
Allerdings beginnt die Verjährungsfrist erst ab Kenntnis des Anspruchs zu laufen; § 199 Abs. 1 BGB
, bei Ihnen demnach ab Oktober 2010, sodass die gesamten Ansprüche, nach Ihrer Schilderung, noch nicht verjährt sind.
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Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, weitergeholfen zu haben.
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Für eine weiterführende Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Bordasch
Rechtsanwalt
Tel.: 030 - 293 646 75
Fax.: 030 - 293 646 76
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Diese Antwort ist vom 16.11.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Herr RA Bordasch,
vielen Dank für die schnelle Auskunft.
Ich habe da noch eine Nachfrage zur Verjährung. Im Oktober 2010 habe ich zum ersten Mal Kenntnis über die Unterschreitung der Wohnungsfläche erhalten. Wenn mein Mietvertrag z.B. bereits am 01.01.2003 abgeschlossen wurde, hätte ich auch diese "Überzahlungen" zurück fordern können? Die 3 jährige Verjährungsfrist bedeutet demnach im Umkehrschluss, dass ich zur Geltendmachung meiner Ansprüche seit Oktober 2010 "3 Jahre Zeit" hätte? Oder verwechsle ich da jetzt was? Danke für Informationen.
Freundliche Grüße
PS: kann ich Sie zur Mandatsübernahme kontaktieren?
Sehr geehrter Fragesteller,
die Ansprüche aus einem Mietvertrag vom 01.01.2003 könnten Sie ebenfalls noch geltend machen.
Wenn die Verjährungsfrist erst im Oktober 2010 beginnt, haben Sie bis zum 31.12.2013 Zeit Ihre Ansprüche durchzusetzen. Wobei beispielsweise durch Klageerhebung die Verjährung gehemmt würde; § 204 BGB
.
Wegen einer etwaigen Beauftragung können Sie mich gerne zunächst per Mail kontaktieren.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Bordasch
- Rechtsanwalt -