Sehr geehrte Fragestellerin,
ich möchte Ihnen zunächst mein Beileid nach dem Tod Ihres Verlobten aussprechen.
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Allein aus dem Umstand, dass Sie mit dem Verstorbenen verlobt waren, resultiert für Sie leider kein Recht, nach seinem Tod die Wohnung am Timmendorfer Strand weiter zu bewohnen. Da auch kein Mietvertrag geschlossen worden ist, lebten Sie dort im Rechtssinne lediglich als Nutzender, ohne dass Sie jedoch ein Recht haben, auch nach seinem Tod dauerhaft dort zu verbleiben. Da Ihnen der Verstorbene wohl auch nicht durch eine letztwillige Verfügung ein Recht eingeräumt hat, die Wohnung nach seinem Tod weiter zu nutzen, besteht leider kein Recht für Sie, dort weiter zu wohnen.
Dies bedeutet allerdings nicht, dass der Sohn als Erbe Sie "von heute auf morgen" vor die Tür setzen kann. Hier wird man Ihnen in Anlehnung an einige gerichtliche Entscheidungen eine Übergangsfrist von mindestens 14 Tagen einräumen müssen. Keinesfalls darf er Ihnen verwehren, dass Sie die in Ihrem Eigentum stehenden Sachen, die sich noch in der Wohnung befinden, herauszunehmen. Sie haben hier jedenfalls einen Herausgabeanspruch gegen ihn gem. § 985 BGB, der bei weiterer Weigerungshaltung durch ihn sogar mit einer einstweiligen Verfügung beim örtlich zuständigen Amtsgericht durchgesetzt werden kann.
Ich hoffe, Ihnen hiermit vorab geholfen zu haben und stehe für Rückfragen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Klein
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Klein
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Gibt es für die 14-tägige Übergangsfrist
Einen Paragraphen wo das geregelt ist??
Ich hatte einen mündlichen Mietvertrag Den mein Verlobter kurz vor seinem Tod ausgesprochen hat falls ihm etwas passieren sollte.
Sehr geehrte Fragestellerin,
Vielen Dank für Ihre Nachricht.
Eine Vorschrift, die dies direkt regelt, existiert nicht. Die Rechtsprechung leitet diese Frist aus Paragraf 242 BGB her, also Treu und Glauben. Dies gebietet es, ihnen eine solche Übergangszeit einzuräumen.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Klein