Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ein Recht zur fristlosen Kündigung könnte sich hier aus § 569 Absatz 2 BGB
(Störung des Hausfriedens) ergeben. Dies setzt voraus, dass "eine Vertragspartei den Hausfrieden nachhaltig stört, so dass dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann."
Hierunter fällt jedes Verhalten, dass gegen die Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme auf die Belange der anderen Mieter oder des Vermieters in der Hausgemeinschaft verstößt. Es muss sich stets um eine nachhaltige Störung des Hausfriedens handeln, also um eine das Mietverhältnis schwer belastende und zur Unzumutbarkeit der Vertragsfortsetzung führende Störung mit Wiederholungsgefahr.
Ob diese Voraussetzungen bei kriminellen Handlungen und darauf beruhender Verhaftung des Mieters bejaht werden kann, hängt von den konkret begangenen Taten ab. So würde beispielsweise der Verkauf illegaler Drogen aus der Wohnung heraus in den meisten Fällen eine fristlose Kündigung rechtfertigen, eine Verhaftung wegen Steuerhinterziehung oder Unterhaltspflichtsverletzung dagegen nicht zwingend. Die Veranlassung von Polizeiaktionen gegen den Mieter mit gewaltsamen Öffnen der Wohnungstür wurde z.B. als ausreichender Grund für eine fristlose Kündigung anerkannt (LG Mannheim DWW 1994, 50). Gegebenenfalls können Sie im Rahmen der kostenfreien Nachfrageoption noch genauer ausführen, welche kriminellen Handlungen der Mieter begangen hat und weshalb sich die Vermieterin unsicher fühlt, damit ich eine konkretere Einschätzung der Rechtslage vornehmen kann.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
29. Oktober 2017
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19:15
Antwort
vonRechtsanwalt Jan Wilking
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