Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Da Sie Unternehmer sind und Ihr Geschäft ausschließlich über den Fernabsatzmarkt betreiben, muss dem Kunden ein Widerrufsrecht eingeräumt werden. Ein Ausschluss nach Paragraph 312g BGB liegt nicht vor.
Das Widerrufsrecht ist klar geregelt, eine Umgehung oder ein Biegen ist nicht möglich - lediglich die Kosten des Rückversandes können dem Kunden auferlegt werden.
Ggf. käme eine Ausschlussklausel in Betracht, wenn der Kunde die Ware mehr als nur testet. Dies sollten Sie anwaltlich individuell formulieren lassen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwältin Dr. Corina Seiter
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E-Mail:
Rechtsanwältin Dr. Corina Seiter
Fachanwältin für Familienrecht, Fachanwältin für Verkehrsrecht
Vielen Dank für Ihre Antwort, diese hat mir auf jeden Fall weitergeholfen.
Wie genau meinen Sie den Satz:
"Ggf. käme eine Ausschlussklausel in Betracht, wenn der Kunde die Ware mehr als nur testet. Dies sollten Sie anwaltlich individuell formulieren lassen."?
Der Kunde leiht sich die Kleidung aus, um sie zu tragen. Das Testen ist nur der erste Schritt.
Könnten Sie mir einmal an einem kleinen Beispiel aufzeigen, was Sie genau meinten, bzw. was möglich ist?
Mit freundlichen Grüßen
Das wäre z.B. der Fall, dass das Kleid geliefert wird: probieren wäre anziehen, vor dem Spiegel stehen - nicht probieren wäre: auf eine Veranstaltung gehen und das Kleid den ganzen Abend tragen.
Das könnte man vertraglich regeln - in diesem Fall könnte die andere Person vorzeitig auf das Widerrufsrecht verzichten oder Sie müsste Nutzungsersatz leisten.