Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:
Eigenbedarf nach § 573 II Nr. 2 BGB
liegt vor, wenn der Vermieter die Räume für sich als Wohnung benötigt. Dies wäre bei Ihnen der Fall. Eigenbedarf kann ausscheiden, wenn dem Vermieter andere freie Wohnungen zur Verfügung stehen, die aber vergleichbar sein müssen. Die Gründe für den Eigenbedarf müssen vernünftig und nachvollziehbar sein. Das Sie sich aus gesundheitlichen Gründen verkleinern möchten und Ihr Sohn die größte Wohnung übernimmt ist nachvollziehbar.
Man müsste noch prüfen, ob Wohnung 4 vergleichbar ist und ob diese durch Ihren Sohn zur Verfügung gestellt werden könnte. Da aber bereits die Größe nicht vergleichbar ist, gehe ich davon nicht aus. Die Ersatzwohnung müsste auch frei sein.
Im Ergebnis sind Ihre Aussichten günstig, Sie müssen nach § 573 III BGB
die Gründe im Kündigungsschreiben angeben.
Die Frist aus § 573 c BGB
ist eine Mindestfrist, Sie beträgt bei Ihnen in der Tat 6 Monate.
Sie können ohne weiteres mit einer längeren Frist kündigen, also etwa Anfang des Jahres.
So haben die Mieter mehr Zeit sich eine neue Wohnung zu suchen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 09.12.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Hallo Herr Rechtsanwalt Wöhler,
vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort. Die 80-m²-Wohnung Nr. 4 unseres Sohnes ist seit dem Jahr 2000 an einen Mieter fest vermietet und der wird dort auch bleiben. Diese Wohnung steht somit nicht „als Ersatz" zur Verfügung.
Noch eine kurze Frage:
Für den Fall, dass wir unser Mieterehepaar schon jetzt über die evtl. Kündigung zum Ende 2013 bzw. Mitte 2014 informieren, laufen wir natürlich Gefahr, dass sich das Ehepaar jetzt schon oder in absehbarer Zeit nach einer geeigneten Wohnung umsieht und evtl. eine Wohnung schon für z.B. Mitte 2013 findet und dann auch umziehen will, was wir dann natürlich nicht so gern hätten. Welche Kündigungsfrist besteht dann von Seiten der Mieter? Auch 6 Monate oder evtl. nur 3 Monate?
Für Ihre Antwort wären wir Ihnen dankbar.
Mit freundlichen Grüßen
R. und C.
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne komme ich auf die Nachfrage zurück.
Aufgrund Ihrer Angaben ist hier eine Kündigung wegen Eigenbedarf möglich.
Natürlich besteht bei einer frühen Kündigung die Gefahr, dass die Mieter ihrerseits kündigen.
Die Verlängerung der Fristen nach § 573 c I S. 2 BGB
tritt nur für den Vermieter ein. Die Mieter könnten also mit einer Frist von 3 Monaten kündigen.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt