Sehr geehrte Ratsuchende!
Vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Informationen wie folgt beantworten möchte.
On Sie diese Nachzahlung zu leisten haben, richtet sich nach verschiedenen Dingen.
Zunächst entscheidend ist der Wortlaut Ihres Mietvertrages.
Ist dort eine Nebenkostenvorauszahlung vereinbart, so ist diese als Abschlagszahlung anzusehen und wird bei Erstellung der Nebenkostenabrechnung verrechnet.
Folge ist dann entweder einer Gutschrift bzw. eine Nachzahlung.
Ist im Mietvertrag eine Nebenkostenpauschale vereinbart worden, sind damit alle Nebenkosten abgegolten.
Es kann dann nicht zu einer Nachzahlung bzw. einer Gutschrift kommen.
Grds. gehören zu den Nebenkosten auch die Entwässerungskosten, die hier wohl durch Ihren früheren Vermieter geltend gemacht werden.
Darin enthalten sind u. a. die Niederschlagsgebühren.
Ob bzw. für welches Jahr der Vermieter hier noch eine Nachzahlung verlangen kann, ist fraglich.
Die Nebenkostenabrechnung muss binnen Jahresfrist nach Ende des Abrechnungszeitraumes erstellt werden.
Nur wenn der Vermieter die Verspätung der Abrechnung nicht beeinflussen kann, darf er nach dem Fristablauf eine Rechnung stellen.
Die Verjährung des daraus resultierenden Zahlungsanspruchs richtet sich gem. § 195 BGB
nach allgemeinen Vorschriften.
D.h., 3 Jahre ab Fälligkeit.
In Ihrem Fall kommt es demnach darauf an, für welches Jahr der Vermieter die Nachzahlung fordert und ob er die Verspätung der Abrechnung zu verantworten hatte oder eben-nach seinen Angaben- auch nicht.
Ich hoffe, Ihre Fragen zunächst beantwortet zu haben.
Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der Frage auf Ihren Angaben beruht. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann sich die rechtliche Bewertung ändern.
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Mit freundlichem Gruß,
Rechtsanwältin Wibke Schöpper.
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Diese Antwort ist vom 23.06.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwältin Wibke Türk
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Rechtsanwältin Wibke Türk
Nehmen wir einmal an, es stimmt, dass der damalige Vermieter erst 2008 von der rückwirkenden Erhebung einer Abgabe für Niederschlagswasser erfahren hat. Muß ich trotzdem die Nachzahlung leisten, obwohl mein Mietverhältnis 2006 regulär beendet wurde, obwohl die Mietnebenkosten 2006 (Vorauszahlung) abschließend abgerechnet wurden und obwohl ich mit dem damaligen Vermieter seit Oktober 2006 in keinem Rechtsverhältnis mehr stehe?
Es geht hier nicht um ein terminliches Abrechnungsproblem sondern darum, dass eine vorgeblich nachträglich bekannt gewordene Änderung (Erhöhung) der Mietnebenkosten auf ehemalige Mieter umgeschlagen werden soll.
Sehr geehrter Ratsuchender!
Ihre Nachfrage beantworte ich wie folgt.
Obwohl Sie mit Ihrem früheren Vermieter seit Oktober 2006 nicht mehr in einem Rechtsverhältnis stehen, so stammt doch die Forderung aus diesem damaligen Rechtsverhältnis.
Der Vermieter ist gehalten, die Nachforderung innerhalb von drei Monaten nach Wegfall des Abrechnungshindernisses zu erheben, so ein
Urteil des BGH vom 05.07.2006, VIII ZR 220/05
,BGHR 2006, 1338.
Ist dem Vermieter also die Nachforderung erst jetzt bekannt geworden, so darf er auch noch auf Zahlung aus dem früheren Rechtsverhältnis bestehen.
Allerdings muss er im Zweifel beweisen, dass ihm die Erhebung dieser Abgabe in der Höhe erst innerhalb der letzten drei Monate bekannt wurde.
Ich hoffe, Ihre Nachfrage beantwortet zu haben.
Mit freundlichem Gruß,
Rechtsanwältin Wibke Schöpper.