Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:
Solange sich die Nachbarin und ihre Besucher nicht zu laut unterhalten und die Ruhezeiten einhalten, werden sie dies hinnehmen müssen. Auch muss ich Ihnen mitteilen, dass der reine Haschischkonsum keine Mietminderung ermöglicht, anders, wenn beispielsweise mit Drogen gehandelt würde. Nach der Rechtsprechung des Amtsgerichts München (vgl. Urteil vom 06.07.2005, Az. 423 C 24115/05) ist etwa die Geruchsbelästigung nur bei erheblicher Belastung zu beanstanden, weil sich in Mehrparteien-Anlagen Immissionen aus anderen Wohnungen nie ganz ausschließen lassen. Wie die Belastung in Ihrem Fall bezüglich Häufigkeit und Intensität ausgestaltet ist, teilen Sie nicht mit, weshalb eine abschließende Beurteilung nicht möglich ist.
Ich rate Ihnen, einen Rechtsanwalt vor Ort mit der Detailprüfung und ggf. Vertretung Ihrer Interessen zu beauftragen. Womöglich ist ein Ortstermin nötig, um sich hier ein Bild machen zu können.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt
Antwort
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