Sehr geehrte Damen und Herren,
ich möchte Ihre Anfrage unter Beachtung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:
1.) Mietrechtliche Ansprüche bestimmen sich unbeachtlich der Rechtsform der Parteien nach den im BGB vorhandenen Regelungen zum Mietrecht (sh. § 578 BGB
mit Verweis auf weitere Vorschriften) in Verbindung mit Ihrem Mietvertrag.
2.) Es ist zu Beweiszweck sinnvoll die Schäden usw. zu dokumentieren, fotografisch festzuhalten und sich dies sowie die Mietminderung vom Vermieter schriftlich zu bestätigen lassen. Denn wenn die verursachende Firma nicht alle Kosten übernimmt, könnten es auch zu Streit zwischen Ihnen und dem Vermieter kommen.
3.) Wenn Räumlichkeiten komplett nicht nutzbar sind, nur dann können 100% Mietminderung gefordert werden. Ist eine eingeschränkte Nutzung möglich, dann kann die Minderung auch nur anteilig erfolgen. Die genannten 50% sind nach der Schilderung und der in diesem Zusammenhang zu erwartenden Baumaßnahmen als angemessen zu betrachten.
4.) Die Minderung bestimmt sich aus der Bruttomiete.
5.) Schadensersatzansprüche wie entgangenen Gewinn, zerstörte Einrichtungsgegenstände usw. können Sie fordern, jedoch müssen Sie substantiiert die Ansprüche nachweisen und beziffern.
6.) Sie sollten angemessene Fristen setzen und bei Nichteinhaltung höhere Mietminderung, Kündigung o.ä. androhen.
Ich hoffe meine Antwort genügt Ihnen für eine erste Orientierung im Rahmen der Erstberatung und ich darf darauf hinweisen, dass meine Ausführungen auf Ihrer Sachverhaltsdarstellung beruhen.
Gern können Sie von Ihrem Recht zu einer Nachfrage Gebrauch machen. Weitergehende Fragen beantworte ich für Sie im Rahmen einer Mandatsübertragung, ebenso übernehme ich gern weitere Tätigkeiten im Rahmen eines Mandats. Eine Mandatsausführung kann unbeachtlich der örtlichen Entfernung erfolgen und eine Informationsweiterleitung erfolgt dann per E-Mail, Post etc..
Mit vorzüglicher Hochachtung
Simone Sperling
Rechtsanwältin
Enderstr. 59
01277 Dresden
Tel.: 0351/2 69 93 94
Fax: 0351/2 69 93 95
e-mail: sperling@anwaltskanzlei-sperling.de
www.anwaltskanzlei-sperling.de
Diese Antwort ist vom 31.03.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Hallo,
können Sie bitte Ihre Einschätzung zur 3. Frage präzisieren bzw. Ihre Antwort näher erläutern?
Darf ich Ihre Antwort so verstehen, daß ich für den Hauptraum (60qm) wg. der laufenden Sanierung und der damit verbundenen Nichtnutzung 100% Mietminderung einfordern kann, jedoch für die anderen Räume, z.B. Konferenzraum, (60 qm) 50% Minderug denkbar sind?
Im Prinzip kann ich als Gewerbetreibender die anderen Räume nur eingeschränkt nutzen, weil der Hauptraum wirtschaftlich nicht nutzbar ist.
Danke.
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich darf Ihnen bestätigen, dass Sie die Antwort richtig verstanden haben und hinsichtlich der anderen Räume, deren Nutzung eingeschränkt ist, anteilsmäßig mindern können und für den komplett nicht nutzbaren Raum 100% Minderung ansetzen können.
Hinsichtlich der anteilsmäßigen Minderung bestimmt sich diese stets nach dem Einzelfall und ist von den gesamten Umständen abhängig, Lautstärke etc. von den angrenzenden Bautätigkeiten usw.. Nach dem geschilderten Sachverhalt könnten 50% angemessen sein.
Mit vorzüglicher Hochachtung
Simone Sperling
Rechtsanwältin