Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Frage wie folgt.
Der Umstand, dass hier ein Sachmangel vorliegt, der zu einem Recht auf Mietminderung Ihrerseits führt, ist laut Ihrer Sachverhaltsschilderung, unstreitig. Es geht lediglich um die Höhe.
Bei Schimmel und Durchfeuchtungen im Badbereich sieht die Rechtsprechung Minderungen in Höhe von 10 bis 20 % bezogen auf die Grundmiete als begründet an, wenn ausgeschlossen werden kann, dass fehlerhafte Lüftung und mangelnde Beheizung als (Mit-)Ursachen in Betracht kommen. Dies ist nach Ihrem Sachvortrag auszuschließen.
Im Rahmen dieses Forums geht es nur um die Beantwortung von Rechtsfragen. Eine weitergehende Tätigkeit können Sie unter der Rubrik beauftrag-einen-anwalt vergeben. Es ist dort auch möglich dem bearbeitenden Rechtsanwalt weitere Dokumente zuzusenden.
Im vorliegenden Fall empfehle ich Ihnen mit der Hausverwaltung einen Prozentsatz zwischen 10 und 20 % festzulegen. Immerhin soll die Angelegenheit ja einvernehmlich geregelt werden und außerdem hat die Hausverwaltung die Berechtigung zur Minderung dem Grunde nach bereits anerkannt. Außerdem sollten Sie wegen der Schimmelproblematik auf eine kurzfristige Sanierung drängen, da sich hierdurch Gesundheitsbeeinträchtigungen ergeben können.
Sollten Sie eine weitere Festlegung auf einen Prozentsatz wünschen, so können Sie die Einzelheiten des Mangels, also Ausmaß des Schadens (Stockflecken, Schimmel und Puztschäden) im Rahmen einer Nachfrage weiter konkretisieren.