Sehr geehrter Ratsuchender,
1.Zieht ein Mieter vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit aus einer Wohnung aus, muss er für die restliche Vertragsdauer grundsätzlich den Mietzins weiterzahlen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Vermieter die Wohnung zwischenzeitlich anderweitig vermietet hat oder eine solche Vermietung böswillig unterlässt.
2.Das Kammergericht Berlin stellte hierzu klar, der frühere Mieter müsse beweisen, dass der spätere Mieter tatsächlich in die Wohnung eingezogen ist und der Vermieter diesem die Wohnung "zum Gebrauch" überlassen hat. Eine derartige Gebrauchsüberlassung liegt nicht vor, wenn der Vermieter dem neuen Mieter den Wohnungsschlüssel zum Ausmessen ausgehändigt hat, dieser jedoch erst nach Beendigung des früheren Mietverhältnisses in die Wohnung einzieht, Beschluss des KG Berlin vom 11.05.1998, 8 REMiet 8688/96
.
3.Sie können jedoch den Mietzins mindern, wenn Sie rein faktisch die Wohnung nur eingeschränkt nutzen können. Insbesondere hinsichtlich der fehlenden Badkonstruktion können Sie eine Minderung geltend machen. Die Reparaturen an den Küchenanschlüssen halte ich deshalb für unrelevant, weil Sie die Küche selbst entfernt haben und somit selbst dafür verantwortlich sind, dass keine Küche mehr vorhanden sind. Sie werden durch die Arbeiten nicht beeinträchtigt. Nach Ihrer Schilderung werden auch noch weitere Arbeiten durchgeführt, die ein Bewohnen – wenn Sie dort noch wären – einschränken würden. Da der genaue Umfang nicht bekannt ist, empfehle ich eine Minderung von 10%. Die Minderung müssen Sie nicht ankündigen. Sie sollten aber Ihrem Vermieter mitteilen, dass Sie eine Behebung der Mängel erwarten und bis dahin die Miete mindern.
Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem rechtlichen Problem weitergeholfen.
Für eine weitere Beratung stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Nina Heussen
Rechtsanwältin
Diep, Rösch & Collegen
Fürstenstraße 3
80333 München
Tel: (089) 89 33 73 11 / (089) 45 75 89 50
info@anwaeltin-heussen.de
Abschließend darf ich mir erlauben, noch auf Folgendes hinzuweisen:
Meine Auskunft bezieht sich nur auf die Informationen, die mir zur Verfügung stehen. Eine umfassende Sachverhaltsermittlung ist für eine verbindliche Einschätzung unerlässlich. Diese Leistung kann im Rahmen der Online-Beratung nicht erbracht werden.
Darüber hinaus können eine Reihe weiterer Tatsachen von Bedeutung sein, die zu einem anderen Ergebnis führen. Bestimmte Rechtsfragen wie z. B. die Frage der Verjährung oder von Rückgriffsansprüchen gegenüber Dritten etc., können mit dieser Auskunft nicht abschließend geklärt werden, da es hier auf die Details im Einzelfall ankommt. Ferner sind verbindliche Empfehlungen darüber, wie Sie Ihre Rechte durchsetzen können, nur im Rahmen einer Mandatserteilung möglich.
Diese Antwort ist vom 06.05.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Antwort
vonRechtsanwältin Nina Marx
Heinrich-Brüne-Weg 4
82234 Weßling
Tel: 08153 8875319
Web: http://www.anwaeltin-heussen.de
E-Mail:
Sehr geehrte Frau Heussen,
liegt eine Mietminderung wirklich nur bei 10%? Die Wohnung ist ja ohne Toilette (es gibt in der Wohnung keine weitere)gar nicht bewohnbar. Ich wollte auf Grund eines kürzeren Weges zur Arbeit noch einige Male dort übernachten, was ohne WC schlecht möglich ist. Außerdem sind Fenster ausgebaut und lackiert und stehen zum Trocknen auserhalb und das in einer EG-Wohnung,als Frau alleine mag ich da nicht übernachten...
Mit freundlichen Grüßen und herzlichen Dank
Die Mietminderung hängt tatsächlich von der Beeinträchtigung ab. Nach der nunmehrigen Schilderung ist eine Nutzung des Bades gar nicht mehr möglich. Wenn Sie also tatsächlich die Wohnung noch weiterhin nutzen möchten und das nicht können, kommt auch aufgrund der ausgebauten Fenster eine wesentlich höhere Minderung bis zur gesamten Mietzahlung in Betracht.
Jedoch müsste ich den Schaden begutachten, um das konkret abschätzen zu können.
Sie müssen sich im Klaren darüber sein, dass der Vermieter im Zweifel die Minderung bestreiten wird und nun die Kaution einbehält. Dokumentieren Sie daher die Mängel, um in einem Verfahren einen Beweis erbringen zu können!
Mit freundlichen Grüßen
Nina Heussen
Rechtsanwältin