Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Die Miete wird gem. § 536 BGB
nur gemindert geschuldet, wenn die Mietsache mit einem ihre Tauglichkeit mindernden Mangel behaftet ist.
Auch der Hobbyraum gehört aber zur Mietsache. Offensichtlich eignet er sich auch zu Wohnzwecken, da die Mieter dort ihr Schlafzimmer eingerichtet haben.
Ist nun dieser Raum in seiner Benutzbarkeit eingeschränkt, liegt grundsätzlich ein zur Minderung berechtigender Mangel vor.
Konkret wird es aber natürlich auf den Umfang der Beeinträchtigung ankommen, zu der an dieser Stelle ohne nähere Kenntnis nichts gesagt werden kann.
Ich hoffe, Ihnen geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 29.08.2005 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Herr Schwartmann,
die Wände & die Trittschalldämmung sind feucht und müssen getrocknet und es muss neu gestrichen werden. Der Laminat kann im Raum verbleiben. Die Trocknung wird voraussichtlich 2 Wochen dauern & anschließend kann neu gestrichen werden. Lt. Bautrocknungsfirma kann der Raum jedoch zum Schlafen genutzt werden. Die Frage ist, ob dem Mieter dies zugemutet werden kann und um wieviel gemindert werden kann?
Vielen Dank!
Ob und wie der Raum genutzt werden kann, vermag ich nur auf der Grundlage Ihrer Schilderung nicht zu sagen. Wenn der Raum tatsächlich ohne Beeinträchtigungen der Mieter zum Schlafen genutzt werden kann, kommt allenfalls eine geringe Minderung wegen des optischen Zustandes und ggf. wegen der (feuchten) Raumluft in Betracht. Mehr als 10% dürften dann aber nicht angemessen sein.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann