Sehr geehrte Damen und Herren,
ich möchte Ihre Anfrage wie folgt beantworten:
§ 536a BGB beinhaltet lediglich Schadensersatzansprüche. Die Mietminderung selbst ist in § 536 BGB geregelt und kann gem. § 536 Abs. 4 BGB nicht wirksam für Wohnraummietverhältnisse ausgeschlossen werden. Somit können Sie eine berechtigte Mietminderung per sofort unter Mitteilung an den Vermieter, dass dieser evtl. Abhilfe schaffen kann, vornehmen. Denn der Anspruch auf Mietminderung entsteht unter den Voraussetzungen des § 536 BGB per Gesetz.
Ich hoffe meine Antwort genügt Ihnen für eine erste Orientierung im Rahmen der Erstberatung und ich darf darauf hinweisen, dass meine Ausführungen auf Ihrer Sachverhaltsdarstellung beruhen.
Gern können Sie von Ihrem Recht zu einer Nachfrage Gebrauch machen. Weitergehende Fragen beantworte ich für Sie im Rahmen einer Mandatsübertragung, ebenso übernehme ich gern weitere Tätigkeiten im Rahmen eines Mandats. Eine Mandatsausführung kann unbeachtlich der örtlichen Entfernung erfolgen und eine Informationsweiterleitung erfolgt dann per E-Mail, Post etc..
Mit vorzüglicher Hochachtung
Simone Sperling
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht
Betriebswirtin (HWK)
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