Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Frage auf der Grundlage des von Ihnen angegebenen Sachverhalts wie folgt:
Nach Beseitigung des Schimmels sind Sie grundsätzlich nicht mehr berechtigt die Miete zu mindern. Die Tatsache, dass die Ursache des Schimmelbefalls nicht beseitigt ist, berechtigt Sie nicht zu einer Mietminderung. Anders wäre dies dann, wenn Sie eine Gesundheitsgefährdung nachweisen könnten, welche - auch nach oberflächlicher Schimmelbeseitigung -deshalb besteht, weil die Ursache nicht behoben ist. Mindern Sie allerdings die Miete nur aufgrund der Vermutung, dass der Schimmel wieder kommt oder eine solche Gesundheitsgefahr besteht, laufen Sie die Gefahr, die Miete unberechtigt zu mindern. Eine unberechtigte Minderung kann in letzter Konsequenz eine fristlose Kündigung seitens des Vermieters begründen.
Insofern kann ich Ihnen aufgrund der von Ihnen beschriebenen Situstion nicht zu einer Mietminderung raten. Sie sollten die Miete in Bezug auf den Minderungsbetrag unter Vorbehalt bezahlen, einen möglicherweise trotz der oberflächlichen Schimmelbeseitigung bestehenden Mangel durch einen Sachverständigen beweisen und die entsprechende Miete dann ggf. zurückfordern.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Florian Günthner
Rechtsanwalt